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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2010
- 5 S 2112/09 -
Errichtung einer Flutlichtanlage in unmittelbarer Nähe zu Gärtnerei-Gewächshäusern ist nicht rücksichtlos
Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
Die Errichtung einer Flutlichtanlage auf einem Sportplatz direkt neben einer Gärtnerei, in deren Gewächshäusern Kurztagpflanzen gezüchtet werden, ist nicht rücksichtslos. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt mehrere an einen
Auswirkungen des Störlichts auf Kurztagpflanzen nicht konkret bekannt
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kam nach Inaugenscheinnahme des Sportplatzes und der Gärtnereiflächen zu dem Ergebnis, dass die Flutlichtanlage der Klägerin gegenüber das
Gärtnereibetrieben stehen zumutbare Eigensicherungsmöglichkeiten zur Minimierung des schädlichen Flutlichteinflusses zur Verfügung
Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass den Gärtnereibetrieben zumutbare Eigensicherungs- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um den potentiell schädlichen Einfluss des Flutlichts auf die Pflanzenentwicklung zu minimieren. Schließlich war von Bedeutung, dass sowohl der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 10849
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