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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 09.09.2008
- 6 K 777/08.WI -
Aufbewahrung einer Schusswaffe im Nachttischschrank führt zum Entzug der Waffenbesitzkarte
Besitz nur bei erforderlicher Zuverlässigkeit
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage eines Rheingauers gegen den Widerruf seiner zwei Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt 4 Waffen eingetragen waren, abgewiesen.
Dem Kläger wurde bei einem Einbruch im Dezember 2004 u.a. eine Pistole, Kal. 9 mm, die mit 13 Schuss scharfer Munition geladen und unter Taschentüchern versteckt war, aus seinem Nachttischschrank entwendet. Nachdem der Kläger auf vier Schreiben Rheingau-Taunus-Kreises zunächst nicht reagiert hatte, übersandte der Kläger sodann im September 2007 die entsprechende
Erforderliche Zuverlässigkeit fehlt
Das Gericht betätigte die Entscheidung des Rheingau-Taunus-Kreises, denn es seien im Falle des Klägers nachträglich Umstände bekannt geworden, die zur Versagung der
13 Schuss geladene Waffe lag in der Nachtischschublade
Nach Auffassung des Gerichts war der Umstand, dass der Kläger die gestohlene Waffe, die auch noch mit 13 Schuss geladen, also schussbereit gewesen sei, in der unverschlossenen Nachttischschublade unter Taschentüchern versteckt hatte, so schwerwiegend, dass die Annahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Wiesbaden vom 16.09.2008
- Sportschütze erhält sichergestellte Waffen und Munition nach Herausgabe erlaubnispflichtiger Waffen an Unberechtigte vorerst nicht zurück
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 11.07.2014
[Aktenzeichen: 12 B 9130/14]) - Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen Raum
(Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12.11.2020
[Aktenzeichen: RN 4 S 20.1456])
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Dokument-Nr. 6699
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