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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.06.2014
6 L 884/14.TR -

Kein besseres Abiturzeugnis im Eilverfahren

Bessere Chancen bei Studienplatzvergabe mit einer um 0,1 Punkte besseren Abiturnote nicht plausibel dargelegt

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Schüler keinen Anspruch darauf hat, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet wird, ihm vorläufig ein um 0,1 Punkte besseres Abiturzeugnis zu erteilen. Der Schüler konnte nicht darlegen, dass ihm ohne eine Entscheidung im Eilverfahren schwere Nachteile drohten.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Er ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig ist. Eine freiwillige Facharbeit habe er nicht geschrieben. Gleichwohl sei die von ihm im "Qualifikationsbereich" erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen habe. Seine Gesamtdurchschnittsnote sei hierdurch um 0,1 Punkte schlechter ausgefallen. Er beabsichtige Humanmedizin zu studieren. Bei der Vergabe der Studienplätze sei er durch die schlechtere Note benachteiligt.

Abwarten des Hauptverfahrens zumutbar

Das Verwaltungsgericht Trier lehnten den Antrag ab. Zwar bestünden unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit Bedenken gegen die Berechnung des Gesamtergebnisses. Es sei zweifelhaft, ob der auf der Zahl 44 basierende Quotient zur Berechnung des Gesamtergebnisses in Block I bei Einbringung von lediglich 43 Kursen rechtmäßig sei. Diese Frage müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses abzuwarten, weil er nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich mit der Durchschnittsnote 1,5 bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eher zum Zuge komme. In diesem Notenbereich wirke sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen die geringfügige Differenz nicht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 18334 Dokument-Nr. 18334

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