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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07.07.2014
- 6 K 392/14.TR -
Hinzufügen eines weiteren Vornamens setzt Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus
"Ivabelle" als 2. Vorname nicht zulässig
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Mannes, der seinem Vornamen den Zweitvornamen "Ivabelle" hinzufügen möchte, abgewiesen, da für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten.
Im Januar 2013 beantragte der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bei der Beklagten die Eintragung eines weiteren Vornamens. Sein erster
Kein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens
Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage. Diese blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Trier ohne Erfolg. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht, da auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität bestehe. In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 18762
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