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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.01.2011
1 K 840/10.TR -

VG Trier: Gebührenerhebung für polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtmäßig

Ein in Rechnung stellen der Kosten für die Reinigung der durch den Inhaftierten mit Kot verschmierten Zelle und für Ingewahrsamnahme nicht zu beanstanden

Wer in polizeilichen Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen Kosten tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber den Beamten.

Amtsgericht ordnet Ingewahrsamnahme über Nacht an

Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten – insbesondere gegenüber den die Anzeige erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahrsamnahme (Aufenthalt + Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100 Euro (davon 42 Euro für die Reinigung der Zelle) in Rechnung.

Höhe der Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der vorgesehenen Rahmengebühr und ist daher zulässig

Zu Recht urteilte das Verwaltungsgericht Trier. Bei der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handele es sich um eine Amtshandlung i.S.d. einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften, deren Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebührenpflichtigen verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme stehe aufgrund der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 11005 Dokument-Nr. 11005

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