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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 14.04.2008
3 B 44/08 -

VG Schleswig untersagt alte Sitte: Neuer Ältermann darf nachts um 3 Uhr nicht mehr mit Musik nach Hause begleitet werden

Anwohner beklagten sich über Lärm

Holmer Beliebung darf den neuen Ältermann nachts um 3 Uhr nur ohne Musik nach Hause begleiten. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Mitglieder der Holmer Beliebung begleiten regelmäßig zum Abschluss des Beliebungsfestes im Juni nachts um 3 Uhr ihren neuen Ältermann mit einem Musikumzug nach Hause. Diese Sitte gibt es nach Mitternacht zumindest seit 40 Jahren, von Seiten der Holmer Beliebung wird auf eine Tradition seit dem 17. Jahrhundert verwiesen. Auf eine Anwohnerbeschwerde hatte die Stadt Schleswig dieses Jahr erstmals die erforderliche straßenrechtliche Genehmigung mit einer Auflage versehen. Danach darf der Umzug zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner von der Schubystraße zum Holm nur ohne Musikumzug stattfinden.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Rahmen eines Eilverfahrens diese Auflage bestätigt. Ohne sie hätte der Umzug nachts um 3 Uhr gänzlich versagt werden müssen. Die Beliebung habe im Eilverfahren nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass mit dem Musikumzug für die Bevölkerung keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden sind. Zwar sei entsprechend der TA Lärm der Bevölkerung wegen der kurzzeitigen Geräuschentwicklung und der Ausnahmesituation mit hoher Tradition ein Wert von 65 dB(A) zuzumuten. Die Holmer Beliebung habe aber nicht dargelegt, dass die Musikbegleitung sich in diesem Rahmen halte. Hierfür wäre z.B. die genaue Angabe der spielenden Instrumente oder ggf. ein Lärmprognosegutachten erforderlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 22.04.2008

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