wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2010
12 B 970/10 -

Verwenden von Hochdruckreinigern an Sonn- und Feiertagen auf Vorwaschplatz untersagt

Nutzungsverbot der Autowaschanlage gilt auch für Hochdruckreiniger

Ein Verbot, das besagt, dass an Sonn- und Feiertagen eine Autowaschanlage nicht in Betrieb genommen werden darf, umfasst auch das Verbot, Hochdruckreiniger auf dem Vorwaschplatz zu benutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde den Betreiber einer Autowaschanlage der Betrieb seiner Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 24.00 Uhr untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot war ihm durch die Gemeinde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR angedroht worden. Da er zweimal gegen dieses Verbot verstoßen hatte, verhängte die Gemeinde gegen ihn Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR.

Autowaschanlage selbst wurde nicht in Betrieb genommen

Dagegen wandte der Betreiber sich im gerichtlichen Verfahren und führte zur Begründung an, dass er die Autowaschanlage selbst gar nicht betrieben habe, es hätten nur zwei Kunden an einem Sonntag jeweils ihre Fahrzeuge mit dem auf dem Vorwaschplatz befindlichen Hochdruckreiniger gereinigt. Die Räder und Bremsen der Fahrzeuge hätten starke Verunreinigungen aufgewiesen und hätten deshalb gereinigt werden müssen. Die Autowaschanlage selbst sei nicht in Betrieb genommen worden.

Zwangsgeld wegen wiederholter Zuwiderhandlungen nicht zu beanstanden

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Oldenburg nicht. Es stellte fest, dass der Hochdruckreiniger Teil der Autowaschanlage sei. In der Autowaschanlage selbst würde eine Intensivreinigung vorgenommen werden, auf dem Vorplatz finde eine Grobreinigung statt. Beides sei als Einheit anzusehen. Auch starke Verunreinigungen rechtfertigten den Einsatz eines Hochdruckreinigers nicht. Die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, die wegen starker Verschmutzung beeinträchtigt sei, könne an den Tankstellen wiederhergestellt werden. Denn solche Verschmutzungen könnten mit Wasser und Schwamm beseitigt werden. Ein Hochdruckreiniger müsse deshalb nicht in Betrieb genommen werden. Da der Betreiber nach Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 750,- EUR erneut gegen die Androhung verstoßen habe, sei es nicht zu beanstanden, dass dieses Zwangsgeld erneut festgesetzt worden sei. Der Betreiber müsse deshalb insgesamt 1.500,- EUR bezahlen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, VG Oldenburg

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9662 Dokument-Nr. 9662

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9662

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung