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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.09.2020
- 5 L 759/20.NW -
Trauerfeier trotz Corona vor Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken
Ermessensfehler bei Versagung der Trauerfeier auf Vorplatz der Aussegnungshalle
Die Trauerfeier für eine Verstorbene darf heute auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken durchgeführt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden.
Am heutigen Mittwoch findet auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken die Beisetzung einer Verstorbenen statt. Der Sohn der Verstorbenen (Antragsteller) erwartet ca. 30 Personen zu der Beisetzung. Es handelt sich um eine Urnenbestattung. Die Urne wird in einer Urnenstehle bestattet, die sich auf dem Grabfeld vor der Aussegnungshalle befindet. Der Platz vor der Aussegnungshalle ist ca. 17 m lang und ca. 4,70 m breit. Das Grabfeld, auf dem sich die Urnenstehle befindet, ist mit kleinen Wegen erschlossen.
Trauerfeier darf nicht auf Vorplatz der Aussegnungshalle stattfinden
Auf eine telefonische Anfrage beim Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken (Antragsgegner) wurde ihm mitgeteilt, dass die
Antragsteller klagt im Eilverfahren
Der Antragsteller hat dagegen um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, aufgrund der Örtlichkeit an der Stehle und im näheren Umfeld sei es nicht möglich, alle Personen unter den Auflagen der Mindestabstandsregelung unterzubringen. Auf dem Platz vor der Aussegnungshalle sei das möglich. Dort hätten auch früher, d.h. vor der
Gericht sieht Ermessensfehler
Die 5. Kammer des Gerichts hat dem Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung stattgegeben: Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Gestattung der Durchführung der
Der Durchführung der
Infektionsschutzrechtliche Gründe stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner meine, für jeden Trauergast müsse eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen, dürfte dies auf einem Missverständnis der 10. CoBeLVO beruhen. Die in § 1 Abs. 7 der 10. CoBeLVO geregelte Personenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Fläche gelte nur in geschlossenen Räumen. Bei einer Zusammenkunft im Freien zur Abhaltung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29176
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