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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 07.05.2007
3 K 1345/06.NW -

Keine Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation

Organisation muss von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen gebildet und getragen werden

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage einer GmbH & Co. KG auf Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation abgewiesen.

Einziger Kommanditist der Firma und zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist ein Diplomingenieur und Kfz-Sachverständiger. Ihren Sitz hat die Firma in der Pfalz. Im November 2005 beantragte sie beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ihre Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz. Hierzu legte sie u. a. eine Auflistung mit Namen von 126 als Partner und Vorvertragspartner bezeichneten Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenbüros aus dem ganzen Bundesgebiet vor, jedoch weder Verträge noch Vorverträge mit diesen.

Das Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für eine Anerkennung nicht erfüllt seien. Danach müsse die Organisation von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen gebildet und getragen werden (vgl. Anlage VIII b zu § 29 StVZO). 30 Prüfingenieure müssten zudem ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz, dem Anerkennungsgebiet, haben. Diesen Anforderungen genüge die Firma nicht.

Die von der GmbH & Co. KG beim Verwaltungsgericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Das Ministerium habe die Anerkennung zu Recht versagt, denn der Klägerin gehöre außer ihrem einzigen Kommanditisten kein weiterer Sachverständiger an. Nachweise darüber, dass die genannten Partner und Vorvertragspartner ernsthaft beabsichtigten, der Klägerin beizutreten, habe diese auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Damit werde die erforderliche Anzahl von 60 der Organisation angehörenden Prüfingenieuren nicht erreicht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei aber das Vorhandensein einer ausreichend leistungsstarken Organisation zentrale Voraussetzung für eine Anerkennung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Neustadt vom 11.06.2007

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Dokument-Nr.: 4360 Dokument-Nr. 4360

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