wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19.03.2013
2 K 761/12.NW -

Verwaltungsgericht Neustadt zu den Anforderungen eines Eisweins

Erfolglose Klage einer Weinkellerei auf Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Weine in Verbindung mit dem Prädikat "Eiswein"

Eiswein muss aus Trauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet werden. Die Trauben müssen zudem in gefrorenem Zustand gepresst werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Januar 2012 von verschiedenen Erzeugern Moste und Trauben aus dem Anbaugebiet Pfalz bezogen. Die zur Herstellung dieser Moste verwendeten Trauben sowie die weiteren Trauben waren am 17. und 18. Januar 2012 in den Gemarkungen Essingen, Knöringen und Walsheim, nördlich der Stadt Landau, geerntet worden. An diesen Tagen waren in der Pfalz die bis dahin kältesten Nächte des Winters registriert worden. Die Klägerin verschnitt die Mostpartien zunächst zu zwei Fassweinen, säuerte sie mit Weinsäure, versetzte sie nach der Gärung mit 2009er Süßreserve und füllte sie in Flaschen ab.

Trauben aufgrund des hohen Fäulnisgrades nicht zur Erzeugung von Eiswein geeignet

Im März 2012 beantragte sie bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Abteilung Weinbau - die Zuteilung der amtlichen Prüfnummer für die Weine 2011 Pfalz Silvaner (4.491 l) und 2011 Pfalz Pinot noir (4.782 l), jeweils in Verbindung mit dem Prädikat "Eiswein". Diese Anträge lehnte die Kammer mit Bescheiden vom 26. Juli 2012 ab. Bei den Weinen handele es sich um keinen Eiswein, da zum Zeitpunkt der Ernte die zum Gefrieren der Trauben erforderlichen Temperaturen zumindest nicht über einen ausreichend langen Zeitraum erreicht worden seien. Zwar seien in der Pfalz an diesen Tagen stellenweise Temperaturen geringfügig unter -7° C erreicht worden, dies jedoch weder flächendeckend noch über einen Zeitraum von mehr als wenigen Stunden. Auch seien die Trauben aufgrund des hohen Fäulnisgrades nicht zur Erzeugung von Eiswein geeignet gewesen. Eiswein müsse aber nach guter fachlicher Praxis aus überwiegend gesundem Lesegut gewonnen werden, welches weitestgehend frei von Edelfäule sei.

Konzentrierung der Inhaltsstoffe muss als Folge harten Frostes eingetreten sein

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt. Das Gericht die Klage abgewiesen. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Eiswein müsse aus Trauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet würden. Die Trauben müssten zudem in gefrorenem Zustand gepresst werden. Es handele sich um einen seltenen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure. Die Verwendung von Lesegut, welches mit Botrytis befallen sei, sei hierbei nicht ausgeschlossen. Die den Charakter des Eisweins prägende Konzentrierung der Beereninhaltsstoffe müsse aber Folge der besonderen Wetterbedingungen, also des Frosts, und nicht Folge des Fäulnisbefalls und Einschrumpfens sein. Bei der Verwendung von mit Botrytis befallenem Lesegut für die Herstellung von Eiswein sei es daher für die Erteilung des Prädikats "Eiswein" erforderlich, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe als Folge harten Frostes eingetreten sei. Eine solche Feststellung könne vorliegend nicht getroffen werden, denn die chemisch-analytischen Untersuchungen der beiden Weine hätten u. a. hohe Glycerin- und Gluconsäurewerte ergeben. Dies lege - auch im Hinblick auf die Nachsäuerung - den Schluss nahe, dass die Konzentrierung nicht durch Frost, sondern als Folge des Befalls der Früchte mit Botrytis cinerea (Grauschimmel) erfolgt sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht | Weinrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15465 Dokument-Nr. 15465

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15465

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung