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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.07.2008
2 K 156/08.NW -

Ausweisung eines Studenten wegen Benutzung fremder Euroscheckkarten

Maßnahme ist aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt

Ein ausländischer Student, der Kommilitonen Euroscheckkarten entwendet und diese zum Einkaufen benutzt, darf durch die Ausländerbehörde ausgewiesen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der Betroffene studiert seit dem Wintersemester 2002/2003 Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität Kaiserslautern und hat inzwischen das Vordiplom erworben. In der Zeit zwischen September 2005 und Dezember 2006 nahm er im Gemeinschaftsraum seines Studentenwohnheims dort abgelegte Briefe an sich, in denen sich an seine Mitbewohner übersandte Scheckkarten befanden. Die Karten benutzte er in mehreren Fällen für Einkäufe im Lastschriftverfahren, wobei er die Unterschriften der Karteninhaber vortäuschte. In zwei Fällen hob er mit den Karten direkt Geld von den Konten ab. Der hierdurch angerichtete Schaden belief sich auf rund 2.000 €.

Die Staatsanwaltschaft erhob deshalb Anklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie wegen Computerbetrugs.

Daraufhin wies die Stadt Kaiserslautern als zuständige Ausländerbehörde den Studenten aus der Bundesrepublik Deutschland aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat er beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Diese hatte keinen Erfolg: Die Ausweisung sei als Maßnahme der Gefahrenabwehr wegen der Straftaten gerechtfertigt, denn im Fall des Klägers seien eine erneute Straffälligkeit zu befürchten. Deshalb müsse auch sein Interesse an einem Abschluss des Studiums zurückstehen. Mit der Ausweisung verfolge die Stadt zudem in legitimer Weise den Zweck, den in Kaiserslautern lebenden ausländischen Studenten vor Augen zu halten, dass im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens Verstöße gegen die Rechtsordnung wie die vom Kläger begangenen nicht geduldet würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des VG Neustadt vom 29.08.2008

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