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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 11.05.2011
- 6 L 494/11.MZ -
Studienplatzvergabe – Kein Bonus für übersprungene Klasse
Vorübergehender Leistungsabfall durch Überspringen einer Klasse kein als „ nicht selbst zu vertretender Grund“ im Sinne des Nachteilsausgleichs zu werten
Ein Studienplatzbewerber, der in seiner Schulzeit eine Klassenstufe übersprungen hat, hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Abiturnote für ihn eine (fiktive) bessere Note zugrunde gelegt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall übersprang die Antragstellerin auf Empfehlung ihrer Schule in der Mittelstufe eine Klassenstufe und erreichte im
Hochschule versagt Nachteilsausgleich und lehnt Bewerbung ab
Die Hochschule versagte einen Nachteilsausgleich und lehnte - ausgehend von der
Gericht lehnt Eilantrag auf Zulassung zum Studium ab
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Schüler nimmt möglichen Nachteil durch Überspringen einer Klassenstufe bewusst in Kauf
Die Entscheidung, eine Schulklasse zu überspringen, stelle eine bewusste Entscheidung des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar. Die sich ergebenden Vorteile als auch mögliche Nachteile müssten dabei sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Diese Situation unterscheide sich von solchen Fällen, in denen ein Schüler wegen einer schweren Erkrankung oder sonstiger Schicksalsschläge in seiner schulischen Entwicklung und Leistungsfähigkeit eingeschränkt werde. Diesen und den Auswirkungen auf seine schulischen Leistungen könne der Schüler sich nicht selbstbestimmt entziehen, so dass vor dem Hintergrund der Chancengleichheit ein Nachteilsausgleich angebracht sei. Den möglichen Nachteil, der sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe ergebe, nehme der Schüler jedoch mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Studienplatzvergabe darf allein nach Abiturnotendurchschnitt erfolgen
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 04.05.2007
[Aktenzeichen: Vf. 9/VII/06]) - Bayerische Hochschulen dürfen Studenten in Numerus-Clausus-Fächern allein nach der Abitur-Durchschnittsnote auswählen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2006
[Aktenzeichen: 7 CE 06.10175])
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Dokument-Nr. 11610
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