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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 02.05.2023
- 3 A 146/22 -
Bahnfahren ist Arbeitszeit
Bahnfahrten eines Speditionsmitarbeiters zu Abholorten der Fahrzeuge sind Arbeitszeit
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.
Die Klägerin in den beiden Verfahren ist ein Speditionsunternehmen, das auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert ist. Die für die Überführung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte der Klägerin aufgegeben, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als
VG: Definition des BAG nicht anwendbar
Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt: Die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeit-Richtlinie) erforderten im vorliegenden Fall eine von der gängigen Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abweichende Bestimmung des Begriffs der
Bahnreise in der Sphäre des Arbeitgebers
Danach zähle die Bahnreisezeit als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32968
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