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Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom 03.05.2022
- 5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO -
Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 610 v. H. steht nicht in Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer
Anhebung des Hebesatzes weder treuwidrig noch willkürlich
Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur
Wegen Fortgeltungsanordnung kein Widerspruch zu BVerfG-Grundsatzurteil
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Die Grundsteueränderungsbescheide, so die Koblenzer Richter, seien
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Ebenso wenig verstoße die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31888
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