wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss
3 A 3116/23 -

Rechtswidriger Ausschluss aus kirchlichem Kindergarten in Steinhude

Kirchengemeinde muss nach Einstellung des Gerichtsverfahrens die Verfahrenskosten tragen

In dem Verfahren stritt eine Kirchengemeinde mit den Eltern zweier Geschwisterkinder um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus dem Kindergarten. Angeblich war das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden des Kindergartens nachhaltig zerstört.

Die beklagte Kirchengemeinde hatte im März dieses Jahres mit förmlichem Bescheid zwei Geschwisterkinder aus der weiteren Betreuung in dem von ihr betriebenen Kindergarten ausgeschlossen. Sie hatte sich dazu auf eine Regelung in ihrer Benutzungssatzung gestützt, wonach ein Ausschluss eines Kindes u.a. erfolgen kann bei einer nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden des Kindergartens. Vorausgegangen waren in einem Zeitraum von rund zwei Wochen mehrfache Vorsprachen der Eltern in der KiTa mit dem Ansinnen, ihr älteres Kind solle in der Einrichtung wirksam und nachhaltig vor körperlichen Attacken eines dritten Kindes geschützt werden, das u.a. ihre Tochter in der jüngsten Vergangenheit mehrfach geschlagen bzw. körperlich angegangen und dabei auch verletzt habe. Bis zum Ausspruch des Ausschlusses hatte zwischen den Eltern und der KiTa-Leitung kein Einvernehmen über die Einschätzung der tatsächlichen Situation und das weitere Vorgehen erzielt werden können.

Nachdem die Eltern Widerspruch gegen den Ausschluss ihrer Kinder eingelegt hatten, hatte die Kirchengemeinde dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen hatten die Eltern und ihr älteres Kind (Klägerseite) um gerichtlichen Rechtsschutz zunächst in Form eines Eilantrages nachgesucht. Ihre nachfolgend zusätzlich erhobene Klage stellten sie nach der Einschulung des älteren Kindes auf einen Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des erfolgten Ausschlusses um.

Die Kirchengemeinde hatte im Eil- und im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestritten, sich zum Sachverhalt aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht substantiiert eingelassen. In einer mündlichen Verhandlung zum Eilverfahren im Juni hatte sie sich bereit erklärt, das ältere Kind wieder in die Betreuung zu nehmen. Dazu kam es in der Folge jedoch nicht, weil das Kind nunmehr eine Rückkehr in die Einrichtung verweigerte. Inzwischen hat die Kirchengemeinde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses und ein berechtigtes Interesse der Klägerseite an der Feststellung dieses Umstandes allerdings ausdrücklich eingeräumt. Daraufhin haben die Beteiligten das noch anhängige Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

In dem daraufhin ergangenen Einstellungsbeschluss hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts der Kirchengemeinde die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt. Der Ausschluss der Kinder sei offenkundig rechtswidrig gewesen. Die Eltern seien vor dem Erlass des Bescheides schon nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zudem habe die Kirchengemeinde weder in dem angegriffenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren inhaltlich auch nur ansatzweise dargelegt, welche konkreten Tatsachen die von ihr behauptete "nachhaltige Zerstörung" des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden der KiTa überhaupt begründen sollten. Der umfang- und detailreichen Darstellung der Klägerseite zum Geschehensablauf habe sie insoweit nichts Substanzielles entgegengesetzt. Zudem habe die Kirchengemeinde auch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Insbesondere das Interesse der Kinder am Fortbestand der ihnen vertrauten Betreuung und die Frage, ob diese zeitnah in einer anderen Einrichtung weiterbetreut werden könnten, habe sie nicht in den Blick genommen und mit ihrem Interesse an einem "störungsfreien" Betrieb ihrer eigenen Einrichtung abgewogen. Ebenso habe sie sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob der entstandene Konflikt der Einrichtungsleitung mit den Eltern über deren Schutzanliegen auf eine andere Art und Weise, die das Betreuungsverhältnis deren Kinder nicht tangiert, bearbeitet und gelöst bzw. nötigenfalls mittels milderer einseitiger Maßnahmen zumindest hinreichend hätte begrenzt werden können. Es habe auch ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestanden, denn dieser habe für die Eltern eine erhebliche, zumindest in die Gesamtelternschaft der Einrichtung hineinwirkende diskriminierende Wirkung entfaltet, die möglicherweise sogar bis in die Gegenwart andauere. Auch hätten die Kläger ein präjudizielles Interesse an der Verfolgung möglicher Schadensersatzansprüche schlüssig dargelegt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Kindergarten | Kita | Kindertagesstätte | Kinderbewahrstube

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33254 Dokument-Nr. 33254

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33254

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH