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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 13.02.2020
16 A 6157/18 -

Ausschluss eines Mitglieds aus Personalrat wegen rassistischer E-Mail an anderes Personal­rats­mitglied

Grobe Verletzung der Pflichten eines Personalrats

Das Versenden einer rassistischen E-Mail durch ein Personal­rats­mitglied an ein anderes Mitglied stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und rechtfertigt den Ausschluss aus dem Personalrat. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 versendete ein Personalratsmitglied an ein anderes Mitglied eine E-Mail. Die E-Mail enthielt einen Link zum Artikel "Vom Anderssein des Schwarzafrikaners". In dem Artikel wurde pseudowissenschaftlich argumentiert, dass "Schwarz-Afrikaner" einer anderen Rasse als Europäer angehören und es genetische und physiologische Unterschiede gebe. Die E-Mail enthielt zudem die Worte "Guten Morgen lieber E., wusstest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschlussreich - positiv". Der Empfänger der E-Mail stammte aus Ruanda. Der Personalrat hielt die E-Mail für rassistisch und beantragte daher beim Verwaltungsgericht Hannover den Ausschluss des Personalratsmitglieds.

Ausschuss des Personalratsmitglieds wegen rassistischer E-Mail

Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Antrag des Personalrats statt. Das Personalratsmitglied sei nach § 28 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auszuschließen, da er in grober Weise gegen seine Pflichten aus § 67 Abs. 1 BPersVG verstoßen habe. Das Personalratsmitglied habe mit seiner E-Mail die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass keine abstammungs- und herkunftsbedingte Diskriminierung durch andere erfolgt, für sich selbst nicht beachtet. Gegen die damit im Zusammenhang stehende Pflicht zur Objektivität und Neutralität habe er gravierend verletzt.

Provokation einer gravierenden Ehrverletzung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, wie der übersandte Artikel vom Personalratsmitglied eingeordnet wird oder wie er objektiv einzuordnen ist. Maßgeblich sei allein, dass es dem Personalratsmitglied habe aufdrängen müssen, durch die Weiterleitung des Artikels an ein aus Afrika stammendes Personalratsmitglied eine von diesem nachvollziehbar so empfundene gravierende Ehrverletzung provoziert zu haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 28678 Dokument-Nr. 28678

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 30.04.2020

für solche Unverschämtheiten hätte ich mir noch eine schöne Geldstrafe ausgedacht.

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