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Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 29.07.2011
- 6 B 726/11, 6 B 729/11 und 6 B 732/11 -
VG Greifswald: Anträge von NPD und FDP auf Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate abgelehnt
Gesamtzahl von einem Wahlplakat pro 100 Einwohner für wirksame Wahlwerbung ausreichend
In kleineren Städten und Gemeinden ist eine Gesamtzahl von einem Plakat pro 100 Einwohner für eine wirksame Wahlwerbung ausreichend. Dies entschied das Verwaltungsgericht Greifswald und lehnte die Anträge des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der NPD weitere Sondernutzungserlaubnisse für das Anbringen zusätzlicher Wahlplakate zu erhalten ab.
In den zugrunde liegenden Streitfällen hatte die NPD für die Stadt Wolgast weitere 97
Anträge auf Genehmigung zusätzlicher Wahlplakate in allen Fällen erfolglos
Die Anträge blieben alle vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erfolglos. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts ist der Anspruch der NPD auf die Ermöglichung einer angemessenen wirksamen Sichtwerbung im Straßenraum mit den genehmigten 22 Plakaten bereits erfüllt. Auch der Anspruch der FDP auf wirksame Sichtwerbung war nach Ansicht des entscheidenden Gerichts erfüllt. Auch im Verfahren gegen den Amtsvorsteher des Amtes Löcknitz-Penkun hat das Verwaltungsgericht den Antrag der NPD als unzulässig abgelehnt. Nachdem der Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Genehmigung von weiteren (rechnerisch) 10,66 Plakaten für zwei Wahlen (Landtag und Kreistag) in Aussicht gestellt hatte, fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Plakat pro 100 Einwohner für Wahlwerbung ausreichend
Das Anbringen von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald/ra-online
- VG Dresden: Partei muss Kosten für Entfernung falsch aufgehängter Wahlplakate zahlen
(Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19.04.2011
[Aktenzeichen: 3 K 1728/09]) - Gemeinde darf Wahl-Plakatwerbung der Parteien einschränken - Parteien haben jedoch ein Recht auf angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten
(Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.04.2009
[Aktenzeichen: 10 L 248/09])
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Dokument-Nr. 12080
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