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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 15.03.2023
- 5 K 1906/22.GI -
Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen
Auflage zur Rückzahlungspflicht durch Entlassung während der Ausbildung nicht anwendbar
Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage eines Polizeikommissar-Anwärters stattgegeben, von dem das Land Hessen Bezüge in Höhe von rund 25.000 Euro zurückforderte.
Der Kläger befand sich über zweieinhalb Jahre in der
VG: Kläger ist nicht „im Anschluss“ an seine Ausbildung ausgeschieden
Nach der Urteilsbegründung des Gerichts steht das Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst nicht in Widerspruch zu der genannten Auflage, sodass kein Anspruch auf die Rückforderung bestehe. Der Kläger sei nicht „im Anschluss“ an seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32751
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