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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.04.2024
- 2 L 444/24 und 2 L 495/24 -
Stadt durfte Sondernutzungserlaubnis für E-Scooter-Verleih von Identitätsprüfung der Nutzer abhängig machen
Vorläufig kein E-Scooter-Verleih in Gelsenkirchen - Keine unzumutbaren Nachteile für E-Scooter-Anbieter
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten.
Die Stadt hatte den Unternehmen, die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die
Gericht sieht keine unzumutbaren Nachteile für E-Scooter-Anbieter
Das der Sache nach auf den vorläufigen Weiterbetrieb des E-Scooter-Verleihs gerichtete Begehren der Unternehmen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen blieb ohne Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass ein entsprechender Anspruch besteht. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessensfehlerhaft ist und nur die Erlaubniserteilung einer ordnungsgemäßen Ausübung des der Stadt zustehenden Ermessens entspricht. Darüber hinaus drohen den Unternehmen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Die vorgetragenen finanziellen Einbußen reichen nicht aus. Drohende existenzielle Notlagen sind nicht geltend gemacht worden.
Keine Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis
Hinsichtlich der von der Stadt verfügten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33924
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