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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 26.07.2013
4 K 2412/12 -

Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht erforderlich für Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone

Gemeinnützigkeit stellt kein zulässiges Abgrenzungs­kriterium für Ablehnung einer straßenrechtlichen Sonder­nutzungs­erlaubnis dar

Eine Stadt darf einem Verein nicht die Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone mit dem Argument verwehren, der Verein sei steuerlich nicht als gemeinnützig anerkannt. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Tierschutzverein gegen die Stadt Freiburg, nachdem diese ihm eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone (Kaiser-Joseph-Straße/ Ecke Schiffstraße) in der Zeit vom 17. bis 19. September 2012 mit dem Argument verweigert hatte, er sei vom Finanzamt steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt.

Gründe für Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis müssen sachlichen Bezug zur Straße haben

Das Verwaltungsgericht Freiburg stellte nachträglich fest, dass die Ablehnung mit dieser Begründung rechtswidrig war und das Recht des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag verletzt habe. Die Stadt habe zwar in ihren Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen geregelt, dass Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände in der Fußgängerzone neben politischen Parteien bzw. Gruppierungen und sozial tätigen Organisationen nur eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen erteilt werden könnten. Die Gemeinnützigkeit sei aber kein zulässiges Abgrenzungskriterium. Straßenrechtlich dürften für die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis nur Gründe eine Rolle spielen, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten, wie etwa die Sicherung des Straßenzustandes bzw. der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs. Nicht zulässig seien hingegen straßenrechtsfremde Überlegungen, wie etwa die Heranziehung gewerberechtlicher Kriterien, die Ablehnung des Plakatierens für auswärtige Veranstaltungen oder allgemeine Verbraucher- oder Umweltschutzerwägungen. Von daher könne es hier allenfalls darauf ankommen, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Tätigkeiten der Betreiber eines Informationsstandes den öffentlichen Straßenraum in der Fußgängerzone in Anspruch nehmen wolle und welches Störpotential deshalb von dem Informationsstand für den Straßenverkehr ausgehe. Für diese Gesichtspunkte aber sei es unerheblich, in welcher Rechtsform der Betreiber des Informationsstandes organisiert sei, ob er gewerblich tätig sei oder ob er steuerlich als gemeinnützig anerkannt sei oder nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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