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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 26.07.2013
- 4 K 2412/12 -
Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht erforderlich für Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone
Gemeinnützigkeit stellt kein zulässiges Abgrenzungskriterium für Ablehnung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis dar
Eine Stadt darf einem Verein nicht die Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone mit dem Argument verwehren, der Verein sei steuerlich nicht als gemeinnützig anerkannt. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Tierschutzverein gegen die Stadt Freiburg, nachdem diese ihm eine straßenrechtliche
Gründe für Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis müssen sachlichen Bezug zur Straße haben
Das Verwaltungsgericht Freiburg stellte nachträglich fest, dass die Ablehnung mit dieser Begründung rechtswidrig war und das Recht des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag verletzt habe. Die Stadt habe zwar in ihren Richtlinien über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen geregelt, dass Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
- BVerwG: Auch ein Informationsstand kann eine Versammlung darstellen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2007
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 22.06]) - Keine Erlaubnis für kommerziellen Infostand einer Umweltorganisation in der Innenstadt
(Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 28.02.2008
[Aktenzeichen: 4 K 1702/07])
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Dokument-Nr. 16596
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