wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2010
1 K 2319/09.K -

VG Frankfurt: Deutsche Bundesbank nicht zur Eröffnung eines Girokontos für Versicherungskonzern verpflichtet

Bundesbank steht nicht für Privatpersonen oder Versicherungsunternehmen kontoführend zur Verfügung

Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet einem großen deutschen Versicherungsunternehmen ein Girokonto einzurichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin, der drittgrößte deutsche Versicherungskonzern, von der Deutschen Bundesbank die Eröffnung eines Girokontos, um für bestimmte Zahlungsvorgänge eine Zahlungsplattform nutzen zu können, für die kein Insolvenzrisiko wie bei normalen Geschäftsbanken bestehe. Die Deutsche Bundesbank lehnte die Eröffnung des Girokontos ab, da eine Verpflichtung zur Annahme von Giroeinlagen der Klägerin und anderer Wirtschaftsunternehmen nicht bestehe. Es bestehe kein Kontrahierungszwang. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trug die Bundesbank darüber hinaus vor, die Annahme von Giroeinlagen widerspräche ihrer Aufgabe und Stellung als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland. Als solche sei sie integraler Bestandteil des Eurosystems, dessen Aufgabe und vorrangiges Ziel die Preisstabilität sei. Als nationale Zentralbank sei sie u. a. für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Innland und mit dem Ausland zuständig und trage so zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei.

Bundesbank sieht sich nicht verpflichtet Zahlungsverkehrsdienstleistungen für jedermann zu erbringen

Dieser „Sorgeauftrag“ für die Abwicklung des bankmäßigen Zahlungsverkehrs dürfe nicht so verstanden werden, dass sie sämtliche Zahlungsverkehrsdienstleistungen für jedermann zu erbringen habe. Dieser werde grundsätzlich über die Kreditinstitute abgewickelt. Bereits aus ordnungspolitischen Gründen sei die Erweiterung des Kreises der potenziellen Kontoinhaber bei der Notenbank abzulehnen. Die Annahme von Giroeinlagen der Klägerin und anderer Wirtschaftsunternehmen führe gerade in Krisensituationen dazu, dass Liquidität bei den Kreditinstituten abgezogen würde und so zur Verschärfung der Liquiditätskrise beitrage, was gerade den Aufgaben und Zielen der Deutschen Bundesbank zuwiderliefe.

Versicherung verweist auf Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer Grundversorgung

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bundesbank das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und wesentliche Aspekte unberücksichtig gelassen habe. Zu berücksichtigen sei die Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer Grundversorgung auch im Bereich der Bankendienstleistungen als eine für die Funktionsfähigkeit des Gemeinwohls unerlässliche Infrastrukturdienstleistung. Dazu gehöre die Aufrechterhaltung der Zahlungssysteme, die nicht allein dem Interesse der Volkswirtschaft, sondern auch dem Interesse der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer diene. Vor dem Hintergrund der noch andauernden Finanzmarktkrise, in der das Insolvenzrisiko der Geschäftsbanken drastisch gestiegen sei, konkretisiere sich die Grundversorgungsverpflichtung auch gegenüber der Klägerin, die als großer Versicherungskonzern systemrelevant sei und am Zahlungsverkehr mit Einzelbeiträgen in Millionenhöhe teilnehme. Angesichts des Gesamtvolumens der Zahlungen der Klägerin habe dies eine immense Hebelwirkung für die Gesamtwirtschaft zur Folge. Da die Bundesbank auch weiterhin Giroeinlagen von Unternehmen und Privatpersonen in nicht unerheblicher Höhe verwalte, habe sie nach Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Diese und weitere Aspekte habe die Bundesbank bei ihrer ablehnenden Entscheidung nicht berücksichtigt. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag zu.

Verwaltungsgericht weist Klage wegen Unzulässigkeit ab

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage bereits unzulässig ist, da die Bundesbank nicht verpflichtet ist, über den Antrag der Klägerin auf Eröffnung eines Girokontos in der Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden und dies auch nicht getan hat. Die mit Hilfsantrag erhobene Leistungsklage ist zulässig aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Eröffnung eines Girokontos. Ein entsprechender Anspruch resultiert nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, da der Kreis derer, die bislang eine Giroeinlage bei der Bundesbank halten, nicht mit der Klägerin vergleichbar ist. Auch der von der Klägerin vorgetragene Aspekt, sie sei systemrelevant, vermittle keinen Anspruch auf Neubescheidung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2010
Quelle: ra-online, VG Frankfurt

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bank | Konto | Bankkonto | Versicherung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9205 Dokument-Nr. 9205

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9205

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?