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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2021
- 2 L 1053/21 -
Corona-Schutzmaßnahmen nicht umsetzt: Grundschulleiterin darf suspendiert werden
Suspendierung gerechtfertigt und geboten
Das gegenüber der Leiterin einer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Schulleiterin im Eilverfahren abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die
Über Verpflichtung zum wöchentlich Corona-Selbsttest hinweggesetzt
Darüber hinaus habe die Antragstellerin sich eigenmächtig über die ebenfalls aus der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. So habe sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und habe die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Schließlich lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht beachtet habe.
Absetzung der Schulleiterin zum Schutz der Schüler- und Lehrerschaft gerechtfertigt
Durch dieses auch gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten habe die Antragstellerin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Diese müssten darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetze und damit ihren Aufgaben als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30401
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