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Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14.02.2018
VG 3 L 95/18 -

Erkennungs­dienstliche Erfassung des Geschlechtsteils eines Polizisten nach Sexualdelikt nicht zu beanstanden

Angeordnete Abbildung kann bei zukünftiger Eingrenzung des Kreises möglicher Tatverdächtigter behilflich sein

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass ein wegen eines Sexualdelikts beschuldigter Polizist nicht nur die erkennungs­dienstlichen Erfassung seiner Fingerabdrücke und die Anfertigung von Lichtbildern des Gesichts und Körpers hinnehmen muss, sondern zudem auch Aufnahmen seines Geschlechtsteils dulden muss.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich ein Polizist gegen eine sofort vollziehbare Anordnung des Polizeipräsidiums gewandt, die erkennungsdienstliche Erfassung von Fingerabdrücken sowie die Anfertigung von Lichtbildern des Gesichts und Körpers aber auch des Geschlechtsteils zu dulden.

Unschuldsvermutung gilt nicht bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Cottbus ist der Polizist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Eine Verurteilung sei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Betroffene Beschuldigter in einem Strafverfahren sei. Denn die Unschuldsvermutung gelte nicht bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen, wie einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Bei Sexualdelikten ist regelmäßig von erhöhter Rückfallgefahr auszugehen

Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums geteilt, wonach bei Sexualdelikten regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters mit einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts bei einem Polizeibeamten, der die Tat unter Nutzung seines privaten Facebook-Accounts von einem Dienstrechner begangen haben soll, im besonderen Maße. Wer bewusst das Risiko jederzeitiger Entdeckung durch Arbeitskollegen oder durch den Dienstherrn in Kauf nimmt, offenbart einen besonders ausgeprägten Hang zur Tatbegehung.

Abbildung des Geschlechtsteils notwendig und verhältnismäßig

Die Art der Begehung der inmitten stehenden Tat rechtfertige es auch, die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten als notwendig und verhältnismäßig anzusehen. Insoweit könne auch die angeordnete Abbildung behilflich sein, zukünftig den Kreis von möglichen Tatverdächtigten einzugrenzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 10.03.2018

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