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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 24.04.2007
6 K 1008/04 -

Feuerwehrbeamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich

Das Verwaltungsgericht Bremen hat über die Klage eines Feuerwehrbeamten gegen die Stadtgemeinde Bremen auf Gewährung eines Freizeitausgleich für in der Vergangenheit zu viel geleisteten Dienst entschieden.

Der im Lösch- und Hilfeleistungsdienst tätige Feuerwehrmann hatte jahrelang nach einem Dienstplan gearbeitet, auf dem im Durchschnitt 56 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienst) standen. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.07.2005 nicht verpflichtet, wegen des in ihrem Dienst enthaltenen Bereitschaftsdienstes wöchentlich mehr als 48 Stunden Dienst zu tun. Der Beamte begehrte nun einen vollen Freizeitausgleich rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2002.

Die Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben.

Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger angesichts der Klärung der zunächst offenen Rechtsfragen durch den EuGH im Juli 2005 und unter Berücksichtigung einer der Stadtgemeinde Bremen zuzubilligen organisatorischen Umsetzungsfrist ab dem 01.01.2006 einen Anspruch auf Gewährung vollen Freizeitausgleichs für sämtliche Dienstzeiten, die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschritten. Für den Zeitraum 03.02.2004 bis 31.12.2005 sprach die Kammer dem Kläger einen Freizeitausgleich in Höhe der Hälfte der zuviel geleisteten Dienstzeiten zu. Nach Ansicht der Kammer bestand in diesem Zeitraum eine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung der einschlägigen europarechtlichen Arbeitszeitregelungen im Bereich der Feuerwehr. Diese Rechtsunsicherheit sei im Wege eines Interessenausgleichs vom Kläger und der Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen. Für weiter zurückliegende Zeiträume könne dem Kläger dagegen kein Freizeitausgleich gewährt werden, weil es insoweit an dem dafür erforderlichen Antrag des Klägers bei seinem Dienstherrn fehle. Ein Antrag des Klägers auf Ausgleich seiner zuviel geleisteten Dienstzeit sei bei seinem Dienstherrn erst am 03.02.2004 eingegangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 24.04.2007

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Dokument-Nr.: 4189 Dokument-Nr. 4189

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