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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2011
- 5 LC 178/09 -
Polizeibeamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst während des Castor-Transports 2005
Anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten bei Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich ist rechtswidrig
Die Polizeidirektion ist verpflichtet, einem Polizeibeamten für die geleisteten Bereitschaftsdienste während des Castor-Transports 2005 in vollem Umfang Freizeitausgleich zu gewähren. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und hob damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg auf, das das Begehren des Polizeibeamten zuvor als unbegründet abgewiesen hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Jahr 2005 als Mitglied der Führungsgruppe bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung in der 4. Hundertschaft am Standort Lüneburg tätig. Aus Anlass des Castor-Transports 2005 aus der Wiederaufbereitungsanlage La Hague in das Transportbehälterlager Gorleben erließ die Polizeidirektion Lüneburg einen Einsatzbefehl, mit dem sie für die ihr unterstellten Polizeibeamten Mehrarbeit anordnete. Der Kläger unterlag diesem Einsatzbefehl und leistete während des Castor-Transports in der Zeit vom 18. bis zum 23. November 2005 insgesamt 32 Stunden Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten. Diese Zeit wurde ihm mit 25 %, mithin mit 8 Stunden, auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. In diesem Umfang wurde dem Kläger für die geleisteten Bereitschaftsdienste
Klage auf Freizeitausgleich in vollem Umfang vor dem Verwaltungsgericht erfolglos
Mit seinem Begehren, die beklagte Zentrale Polizeidirektion zu verpflichten, ihm für die Bereitschaftsdienste in vollem Umfang
Vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienste sind hinsichtlich des Freizeitausgleichs wie geleisteter Volldienst zu behandeln
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann der Kläger von der beklagten Zentralen Polizeidirektion die Gewährung von weiteren 24 Stunden
Bei mehr als fünf Stunden geleisteter Mehrarbeit in einem Monat, ist Beamten entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren
Von den Bereitschaftsdienstzeiten dürfen nach Auffassung des Gerichts auch nicht Zeiten abgezogen werden, die der Kläger nach der 2005 maßgeblichen Rechtslage ohne Ausgleich als Mehrarbeit leisten musste. Die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung hatte zwar bestimmt, dass ein Beamter fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Ausgleich Mehrarbeit leisten muss. Hat ein Beamter jedoch - wie hier der Kläger - in einem Monat mehr als fünf Stunden Mehrarbeit geleistet, ist ihm eine "entsprechende" Dienstbefreiung zu gewähren. Hieraus ergibt sich, dass in einem solchen Fall für die gesamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20.03.2009
[Aktenzeichen: 1 A 274/06]
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Dokument-Nr. 10933
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