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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 25.01.2005
5 A 216/03 -

Fahrräder in Fußgängerbereichen: Abstellen grundsätzlich erlaubt

Fahrräder dürfen in Fußgängerbereichen grundsätzlich abgestellt werden. Die derzeitige Beschilderung auf dem Vorplatz des Braunschweiger Hauptbahnhofs verbietet es daher nicht, Fahrräder auch außerhalb des gekennzeichneten Parkbereichs abzustellen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Stadt Braunschweig hatte in dem Verfahren eine andere Rechtsauffassung vertreten. Sie hat den Bahnhofsvorplatz in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbahn, in deren Eigentum sich der Platz befindet, als Fußgängerbereich ausgewiesen und das entsprechende Verkehrsschild "Fußgängerzone" aufgestellt. Weitere, nicht amtliche Zeichen weisen vor Ort darauf hin, dass das "Abstellen von Fahrrädern verboten" sei. Außerdem befindet sich auf dem Platz eine Fahrradabstellanlage, die als Parkbereich für Fahrräder gekennzeichnet ist. Im März 2002 entfernte die Stadt alle auf dem Bahnhofsvorplatz außerhalb der Abstellanlage geparkten 138 Fahrräder und zerstörte zu diesem Zweck teilweise die Fahrradschlösser. Betroffen war davon auch der Kläger, der sein Fahrrad an einer Straßenlaterne angeschlossen hatte. Eine von ihm gegen die Stadt erhobene Klage auf Schadensersatz hatte keinen Erfolg.

Der Kläger hat anschließend eine so genannte Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben, um klären zu lassen, ob ihm die straßenverkehrsrechtliche Regelung auf dem Bahnhofsvorplatz tatsächlich nicht erlaube, sein Fahrrad dort zu parken.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts stellt in ihrem Urteil fest, dass die Beschilderung des Bahnhofsvorplatzes es nicht verbiete, Fahrräder auch außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche abzustellen.

In der Urteilsbegründung heißt es, nach den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sei das nicht verkehrsbehindernde Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen Fußgängerflächen zulässig. Von abgestellten Fahrrädern gingen für Fußgänger in der Regel keine Gefahren aus. Ein Verbot ergebe sich auch nicht aus dem Verkehrsschild "Fußgängerbereich": Das Verkehrszeichen führe zwar dazu, dass der betroffene Bereich Fußgängern vorbehalten sei und andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht benutzen dürften. Um eine Benutzung in diesem Sinne handele es sich aber nicht, wenn dort Fahrräder abgestellt werden. Die nicht amtlichen Verbotsschilder auf dem Bahnhofsvorplatz enthielten keine eigenständige Regelung: Sie gäben nur die Rechtsauffassung der Stadt wieder, wie sich das Verkehrszeichen "Fußgängerbereich" aus ihrer Sicht auswirke.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.02.2005

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Dokument-Nr.: 205 Dokument-Nr. 205

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