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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2020
4 B 209/20 -

Betriebsverbot für Kinos aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin rechtmäßig

Corona-Verordnung derzeit noch mit dem Gesetz, der Verfassung und dem Grundgesetz vereinbar

Das Betriebsverbot für Kinos ist derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin rechtmäßig. Die entsprechende in der Corona-Verordnung ("Niedersächsische Verordnung über infektions­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus") vorgesehene Regelung ist noch mit dem Gesetz und der Verfassung, dem Grundgesetz, vereinbar. Dies hat das Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen 4 B 209/20).

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin neben einem Kino in Salzgitter weitere Kinos in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. Seit dem 17. März 2020 ist ihr in Salzgitter betriebenes Kino nach der Corona-Verordnung geschlossen. Die Antragstellerin hatte einen Hygieneplan vorgelegt, der unter anderem Maßnahmen zur Trennung der Besucherströme vorsieht sowie eine verstärkte regelmäßige Zwischenreinigung, eine Verringerung der Sitzplätze und eine ausgedehntere Belüftung der Kinosäle. Darüber hinaus sollten die Tickets grundsätzlich nur online verkauft werden und die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Antragstellerin hat vor Gericht geltend gemacht, ihr Umsatzverlust betrage für den Zeitraum vom Beginn der Betriebsschließung bis zur Antragstellung bei Gericht am 8. Juni 2020 deutlich mehr als 200.000 Euro. Die Ungleichbehandlung von Kinos im Vergleich zu Restaurants und anderen Freizeitangeboten halte sie nicht für gerechtfertigt.

VG: Vorgelegter Hygieneplan bietet keinen ausreichenden Schutz gegen Verbreitung des Corona-Virus

Das Gericht hat den gegen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Richter führen dazu im Einzelnen aus, dass das Betriebsverbot mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar ist. Auch Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Derzeit bestünde bei der Öffnung von Kinos auch unter Beachtung eines Hygieneplans, wie ihn die Antragstellerin vorgelegt habe, weiterhin die Gefahr einer Verbreitung des Corona-Virus. Die Nutzung der Kinosäle werde voraussichtlich dazu führen, dass der Mindestabstand zwischen den Besuchern regelmäßig unterschritten werde. Aufgrund des engen Durchgangs in den Sitzreihen sei es nicht möglich, beim Aufsuchen des Sitzplatzes und auf dem Weg zur Toilette den erforderlichen Abstand einzuhalten. Das Hygienekonzept der Antragstellerin lasse nicht erkennen, ob sie diesen Umstand überhaupt beachtet und hierfür eine praktische Lösung gefunden habe.

Keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Freizeitangeboten

Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Freizeitangeboten sei durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt. Museen, Ausstellungen und Galerien müssten im Unterschied zu Kinos eine durchschnittliche Verkehrsfläche von 10 Quadratmetern je anwesende Person vorhalten. Außerdem könnten die Mindestabstände in derartigen Einrichtungen leichter eingehalten werden, da sich die Besucher hier nicht zwangsläufig an anderen Besuchern "vorbeidrängen" müssten. In Speisewirtschaften könne eine räumliche Trennung der Gäste durch die Platzierung an Tischen gewährleistet werden.

VG mahnt zügige Entscheidungen des Verordnungsgeber an

Dem Antragsgegner stehe ein Einschätzungsspielraum zu hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28839 Dokument-Nr. 28839

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