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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2020
13 B 617/20.NE -

Aktuelle coronabedingte Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport derzeit rechtmäßig

Kein Verstoß gegen den Gleichheits­grundsatz

Das Ober­verwaltungs­gericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Corona­schutz­verordnung des Landes geregelten Einschränkungen des Sport-, Trainings- und Wettkampfbetriebs im Breiten- und Freizeitsport derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheits­grundsatz, dass es für den Spitzen- und Profisport Sonderregelungen gebe.

Im vorliegenden Fall hat der in Düsseldorf lebende Antragstelle geltend gemacht, dass die geltenden Beschränkungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen. Er und seine Kinder seien Mitglieder in mehreren Sportvereinen. Dort betrieben sie unter anderem regelmäßig Mannschaftssport, woran sie zurzeit weitgehend gehindert seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufssportlern, etwa im Fußballbereich, und den Breiten- und Freizeitsportlern, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Regelungen sind noch erforderlich und angemessen

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die angegriffenen Regelungen seien voraussichtlich noch erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Ziel der generellen Untersagung des nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetriebs sei es, der davon ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr zu begegnen. Die erhöhte Gefährdung folge aus den zwangsläufig sich ergebenden physischen Nahkontakten zwischen den Sporttreibenden, zumal aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung verbunden seien und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen und/oder Aerosole in die Luft abgegeben werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass aus Gründen des Infektionsschutzes der nichtkontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb grundsätzlich nur im Freien und für Gruppen von regelmäßig maximal zehn Personen zulässig sei.

Erhöhte Infektionsgefahr durch Sport in Sporthallen

Im Ergebnis Entsprechendes gelte in Bezug auf den Wettkampfbetrieb, der - auch bei kontaktfreien Sportarten - nach näherer Maßgabe der Coronaschutzverordnung ausschließlich im Freien erlaubt sei. Damit dürfte der Verordnungsgeber vorrangig dem Umstand Rechnung tragen, dass Wettkämpfe typischerweise mit einer längeren Verweildauer einer größeren Anzahl an - ggf. auch wechselnden - Personen an einem bestimmten Ort einhergingen, sodass deren Durchführung etwa in Sporthallen ein erhöhtes Infektionsrisiko insbesondere über Aerosole, die beim Ausatmen in die Umgebungsluft abgegeben werden, berge. In ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Beschränkungsmaßnahmen drängten sich derzeit nicht auf. Vor diesem Hintergrund trete das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurück. In der Summe seien auch im Breiten- und Freizeitsport sportliche Betätigungen (wieder) in einem substanziellen Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen weiterhin hinnehmbar erschienen.

Sonderregelungen für Spitzen- und Profisport stellt keinen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz dar

Es stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn der Verordnungsgeber für einen eng umgrenzten Personenkreis des Spitzen- und Profisports Sonderregelungen geschaffen habe, die einen weitgehend uneingeschränkten Trainingsbetrieb ermöglichen und Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen erlauben. Die Zulassung erweiterter Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Spitzen- und Profisportler betreffe eine gemessen an der Anzahl der im Bereich des Breiten- und Freizeitsports Aktiven nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen. Das damit einhergehende Infektionsrisiko sei dementsprechend für die Gesellschaft deutlich niedriger. Hinzu komme, dass sich dieser Personenkreis zusätzlich auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit berufen könne. Im Übrigen habe der Antragsgegner auf, die im professionellen Sportbetrieb vorhandene Infrastruktur und die insbesondere mit dem Sportbetrieb verbundene medizinische Betreuung verwiesen, die sich maßgeblich von den Bedingungen im Breiten- und Freizeitsport unterscheide. Die mit der Sportausübung verbundenen Infektionsrisiken ließen sich vor diesem Hintergrund im professionellen Sportbetrieb durch geeignete Hygiene- und Schutzkonzepte weitaus besser eingrenzen. Dass die bestehenden Konzepte grundsätzlich ungeeignet oder nur vorgeschoben seien, sei nicht zu ersehen und durch den vom Antragsteller angeführten "Fall Hertha BSC" auch nicht belegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ku)

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