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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 09.04.2010
- 1 A 180/09 -
Feuerwehreinsatz: Bei überflutetem Keller dürfen nur angemessene Kosten abgerechnet werden
Kosten für Feuerwehreinsatz trägt derjenige der Leistung angefordert hat
Die Gebühren für den Feuerwehreinsatz in überfluteten Kellern müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Einsatzkräfte stehen. Sofern die Satzung bestimmt, dass der "Antragsteller" die Einsatzkosten trägt, muss derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert hat - also nicht automatisch der Vermieter oder Eigentümer des Hauses. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen
Hauseigentümer wehrt sich gegen Kostenübernahme des Feuerwehreinsatzes
Der dagegen erhobenen Klage des Eigentümers gab das Gericht statt. Nach der Gebührensatzung der Stadt müsse der "Antragsteller" die
Kosten und Gegenleistung für Einsatz müssen in angemessenem Verhältnis stehen
Für den Fall, dass die Stadt jetzt in einem neuen Verfahren die Mieterin zur Gebührenzahlung auffordert, wies das Gericht darauf hin, dass die Gebühr nach dem so genannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, VG Braunschweig
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Dokument-Nr. 9571
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