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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 09.04.2010
1 A 180/09 -

Feuerwehreinsatz: Bei überflutetem Keller dürfen nur angemessene Kosten abgerechnet werden

Kosten für Feuerwehreinsatz trägt derjenige der Leistung angefordert hat

Die Gebühren für den Feuerwehreinsatz in überfluteten Kellern müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Einsatzkräfte stehen. Sofern die Satzung bestimmt, dass der "Antragsteller" die Einsatzkosten trägt, muss derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert hat - also nicht automatisch der Vermieter oder Eigentümer des Hauses. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Feuerwehreinsatz im Oktober 2009 in einem Wohngebäude in Peine. Im Heizungskeller stand das Wasser über 10 cm hoch, weil das Ausgleichsgefäß der Brunnenpumpe gerissen war. Die Mieterin rief die Feuerwehr. Diese rückte mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) und 6 Einsatzkräften sowie einem Mannschaftstransportwagen (MTW) und 8 Einsatzkräften aus. Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute, der in der Zeit von 20.22 Uhr bis 21.05 Uhr stattfand, Gebühren in Höhe von 516,- Euro. Diese verlangte sie von dem Kläger als Eigentümer und Vermieter des Hauses. Zur Begründung führte die Stadt aus, der Eigentümer und nicht die Mieterin müsse zahlen, weil er das größere Interesse an die Sicherung der Gebäudesubstanz habe.

Hauseigentümer wehrt sich gegen Kostenübernahme des Feuerwehreinsatzes

Der dagegen erhobenen Klage des Eigentümers gab das Gericht statt. Nach der Gebührensatzung der Stadt müsse der "Antragsteller" die Kosten für Feuerwehreinsätze zahlen. Das sei derjenige, der die Leistung angefordert habe, hier also nicht der Eigentümer und Vermieter. Hat eine andere Person die Feuerwehr angefordert, dann darf die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt haben.

Kosten und Gegenleistung für Einsatz müssen in angemessenem Verhältnis stehen

Für den Fall, dass die Stadt jetzt in einem neuen Verfahren die Mieterin zur Gebührenzahlung auffordert, wies das Gericht darauf hin, dass die Gebühr nach dem so genannten Äquivalenzprinzip zu berechnen sei: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Damit sei nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt den Einsatz beider Fahrzeuge und aller 14 Einsatzkräfte in Rechnung stelle. Angemessen sei im konkreten Fall, nur den Einsatz des TSF mit 6 Einsatzkräften abzurechnen. Der MTW mit weiteren 8 Einsatzkräften sei erst später am Haus eingetroffen; außerdem seien nur 6 Feuerwehrleute im Keller eingesetzt gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, VG Braunschweig

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Dokument-Nr.: 9571 Dokument-Nr. 9571

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