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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.12.2017
VG 23 K 495.15 -

Schlachtensee und Krumme Lanke: Angeleinte Hunde dürfen in Berlin nur außerhalb der Badesaison ans Wasser

Mitführverbot bezweckt Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Besucher öffentlicher Badestellen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Hundeverbot an öffentlichen Badestellen am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke nur während der Badesaison (15. Mai bis zum 15. September) gilt.

Nach dem neuen Berliner Hundegesetz ist es verboten, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen; nach einer früheren Fassung des Gesetzes erstreckte sich das Verbot ausdrücklich nur auf "gekennzeichnete" Badestellen. Die Kläger, mehrere in Berlin wohnende Hundebesitzer, sind der Auffassung, dass die neue Regelung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Denn ohne entsprechende Kennzeichnung sei nicht deutlich genug erkennbar, welche Bereiche am Ufer eines Gewässers öffentliche Badestellen seien. Zudem bestehe am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke auch kein Leinenzwang. Sie begehrten daher hauptsächlich die Feststellung, ihre Hunde an den Uferbereichen beider Seen ganzjährig und unangeleint, hilfsweise angeleint außerhalb der Badesaison mitführen zu dürfen.

Uferbereiche von Schlachtensee und Krumme Lanke dient außerhalb der Badesaison nicht dem Baden

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Hauptantrag der Kläger ab, weil das Verbot bestimmt genug sei. "Öffentlichen Badestelle" sei ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines Badegewässers, der dem Baden und den damit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten diene. Für Betroffene sei damit hinreichend klar erkennbar, an welchen Örtlichkeiten das Mitführverbot gelte. Ein Leinenzwang für Hunde an den Ufern beider Seen folge aus der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewalds. Allerdings war der Hilfsantrag erfolgreich, da die Uferbereiche von Schlachtensee und Krumme Lanke außerhalb der Badesaison nicht dem Baden dienten. Das Mitführverbot bezwecke die Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Personen, die öffentliche Badestellen bestimmungsgemäß zum Baden nutzten. Derartige Nutzungskonflikte seien jedoch außerhalb der Badesaison nahezu ausgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 25357 Dokument-Nr. 25357

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