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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2015
VG 23 K 359.15 -

Hundeverbot am Berliner Schlachtensee und an der Krummen Lanke aufgehoben

Uferweg kann nicht insgesamt als Badestelle angesehen werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Hundeverbot am Schlachtensee und an der Krummen Lanke aufgehoben, weil der Uferweg nicht insgesamt als Badestelle angesehen werden könne.

Beide Seen sind Gewässer, in denen das Baden nach der Berliner Badegewässerverordnung erlaubt ist. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf stellte im Mai 2015 rund um die beiden Seen verschiedene Schilder und beschriftete Holzpfähle auf, wonach es sich bei beiden Seen einschließlich Uferweg insgesamt um Badestellen handele. Ausgenommen hiervon ist ein ca. 600 m langes Teilstück am südwestlichen Ende des Schlachtensees. Dabei stützte sich die Behörde auf das Berliner Hundegesetz, das die Mitnahme von Hunden an gekennzeichneten Badestellen verbietet. Nach Ansicht der Behörde dient das Mitnahmeverbot dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, die von badenden Hunden ausgingen. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass der Uferweg nicht insgesamt als Badestelle qualifiziert werden könne, u.a. weil ein Zugang zum See über weite Strecken nicht möglich sei.

Nicht jedes Badegewässer ist zugleich Badestelle im Sinne des Hundegesetzes

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Der Uferweg als solcher sei keine Badestelle. Eine Badestelle nach dem Berliner Hundegesetz sei ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines zum Baden geeigneten Gewässers, der dem Baden und den hiermit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten diene. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Uferweg diene in erster Linie der Fortbewegung, und der Zugang zum See sei über weite Strecken durch Zäune gerade ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Behörde sei nicht jedes Badegewässer nach der Badegewässerverordnung zugleich Badestelle im Sinne des Hundegesetzes. Die eigentlichen Badestellen, an denen allein die vom Hundegesetz erfassten Nutzungskonflikte auftreten könnten, ließen sich vom Weg klar trennen. Das Ziel des Gewässerschutzes sei schließlich durch die allgemein geltende Leinenpflicht für Hunde gewährleistet, deren Einhaltung die Behörde ggf. strenger kontrollieren müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 22015 Dokument-Nr. 22015

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