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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.09.2015
VG 21 K 285.14 -

Versagen von Wohngeld als Zuschuss zur Miete bei Falschaussagen zur Lebenssituation zulässig

Kein Wohngeld nach "Frauentausch"

Wohngeld als Zuschuss zur Miete kann wegen Missbrauchs versagt werden, wenn die Antragstellerin mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Die 48 Jahre alte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte Anfang 2014 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin Wohngeld für sich und zwei Kinder und legte hierzu einen Mietvertrag vor. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Wohngeldamtes fiel auf, dass die Klägerin in sogenannten Reality-Shows im Fernsehen zu sehen war, u.a. in der Sendung "Frauentausch". In der Programmankündigung zu dieser Folge hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren (jetzigen) Vermieter über eine Partnervermittlung kennengelernt, und für beide sei es "die ganz große Liebe". Auf Nachfrage des Wohngeldamtes teilte die Produktionsfirma mit, die Klägerin und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab.

Klägerin verneint eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Vermieter

Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie sei zwar mit dem Vermieter gut befreundet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe jedoch nicht. Man bilde lediglich eine Wohngemeinschaft. Sie habe bei der Serie "Frauentausch" lediglich so getan, als ob der Vermieter ihr Lebenspartner sei. Sie habe hierzu eine Anzeige in der "Zweiten Hand" geschaltet und ihren Vermieter erst hierüber kennengelernt.

VG verneint nach Beweisaufnahme Anspruch auf Wohngeld

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage nach einer Beweisaufnahme und der Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung der Sendung ab. Es sei missbräuchlich, Zuschuss zu einer Miete zu verlangen, wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft bestehe. Eine solche Partnerschaft sei hier gegeben. Dabei ließ das Gericht offen, ob tatsächlich schon bei Beginn der Dreharbeiten eine Partnerschaft bestanden hat. Der Vermieter sei aber, wie die Klägerin letztlich eingeräumt habe, zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen und habe auch nach deren Ende weiter bei ihr gewohnt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
eono schrieb am 16.09.2015

Seit wann hat "die große Liebe" etwas mit GELD zu tun?

Es gibt noch mehr Gesetze:

Gleichberechtigung

Gütertrennung ...

Aus welchen Gründen sollte oder muss der "Mann"

der schließlich nur was für s Bett will

bekocht werden ggf

versorgt ...Wäsche gewaschen

dafür bezahlen?

Das macht Frau doch "aus Liebe" gerne

DIE STELLEN DAS DOCH SO DAR

Ein VERMIETER

und eine MIETERIN mit Kindern

Das ist doch GRUND genug für ihr eigenes Geld.

Über und wegen Geld ging schon jede "große Liebe" baden.

Der Staat meint also: So wie sie - die Mieterin - auch jmd

zum labern hat - fürs Bett hat -

dann stünde ihr kein ihr zustehendes Geld zu?

DAS SEHE ICH GANZ ANDERS

eono schrieb am 16.09.2015

Und was bitte hat "die ganz große Liebe"

mit GELD

dem eigenen GELD der FRAU zu tun?

Eine "eheähnliche Gemeinschaft" was genau ist das bitte?

ja dann zahlt der mann für die Frau ..

aha - ist zumindest in der Praxis ja ganz was Neues ...

Soweit mir bekannt ist - hat der Mann nie Geld ...

Mann sucht/nimmt sich eine Frau irgendwelcher Vorteile

willen - sei es als Putzfrau, und oder Köchin und oder Sex

das er dafür bezahlt bezahlen müsste sollte könnte dürfte

steht nirgendwo - meist benötigt er darüber hinaus

auch noch Geld.

JEDENFALLS gibt es noch mehr als ein GESETZ:

GLEICHBERECHTIGUNG

GÜTERTRENNUNG

uva

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