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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2011
VG 11 L 142.11 -

VG Berlin: Theoretische Fahrprüfung kann nicht auf Tamilisch abgelegt werden

Ablegen der Prüfung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers seit 2011 unzulässig

Eine theoretische Fahrerlaubnisprüfung kann in Deutschland grundsätzlich nicht in tamilischer Sprache abgelegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies damit den Eilantrag einer aus Sri Lanka stammenden Antragstellerin zurück.

Das Verwaltungsgericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein solches Verfahren nicht (mehr) vorsehe. Grundsätzlich sei die theoretische Prüfung anhand von Fragen in deutscher Sprache abzulegen; in anderen Sprachen könne sie nur abgenommen werden, wenn diese - wie etwa Englisch oder Französisch - gesondert ausgewiesen seien. Die tamilische Sprache sei hingegen in dem Katalog zur FeV nicht vorgesehen.

Bisherige Regelungen zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung aus Gleichbehandlungsgründen und wegen Gefahr krimineller Manipulationen geändert

Zwar habe die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Anlage 7 zur FeV zugelassen, die Fragen zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ausnahmsweise auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien zu beantworten. Diese Regelung sei aber mit dem 1. Januar 2011 aufgehoben worden. Darin liege auch keine unzulässige Rückwirkung. Es stehe dem Gesetz- und Verordnungsgeber frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen, soweit sie im Übrigen mit dem Vertrauensschutz in Einklang stünden. Dies sei auch hier der Fall. Die Antragstellerin habe wegen zweier umzusetzender EU-Richtlinien damit rechnen müssen, dass die FeV und die relevante Anlage 7 geändert würden. Der Verordnungsgeber habe die bisherige Regelung aus Gleichbehandlungsgründen und wegen der Gefahr krimineller Manipulationen geändert.

Antragsstellerin hatte ausreichend Zeit, sich auf geänderte Rechtslage einzustellen

Das Vertrauen der Antragstellerin sei schließlich auch nicht deswegen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen, weil sie es in der Hand gehabt habe, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und ihre theoretische Fahrerlaubnisprüfung noch vor Änderung der Rechtslage abzulegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 11619 Dokument-Nr. 11619

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