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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2015
- VG 10 K 208.13 -
Auch nur gelegentlich betriebenes Diesel-Notstromaggregat muss mit Rußpartikelfilter versehen sein
Einbau eines Rußpartikelfilters finanziell zumutbar
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass auch ein nur zeitweise betriebenes Notstromaggregat mit Dieselmotor mit einem Rußpartikelfilter versehen sein muss.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in Berlin-Mitte ein Möbelhaus. Zur Erzeugung von Notstrom für die Sprinkleranlage dient seit 1999 ein
Abgase von Dieselmotoren zweifelsfrei krebserregend
Das Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Von den in die Atmosphäre abgeleiteten Dieselabgasen und den darin enthaltenen Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltgesundheitsorganisation stufe die Abgase von Dieselmotoren inzwischen als zweifelsfrei krebserregend ein. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anlage beanstandungsfrei 1999 zu betreiben sei, da die einschlägigen Vorschriften der TA Luft als dynamische Regelungen konzipiert seien. Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden. Schließlich sei der Einbau eines Rußpartikelfilters der Klägerin nach dem von dem Bezirksamt ermittelten Kostenrahmen finanziell zumutbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 21687
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