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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2015
VG 10 K 208.13 -

Auch nur gelegentlich betriebenes Diesel-Notstromaggregat muss mit Rußpartikelfilter versehen sein

Einbau eines Rußpartikelfilters finanziell zumutbar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass auch ein nur zeitweise betriebenes Notstromaggregat mit Dieselmotor mit einem Rußpartikelfilter versehen sein muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in Berlin-Mitte ein Möbelhaus. Zur Erzeugung von Notstrom für die Sprinkleranlage dient seit 1999 ein Dieselmotor. Dieser läuft drei Mal wöchentlich für zehn Minuten und ein Mal im Monat eine halbe Stunde, wobei die Abgase in die Umgebung abgeleitet werden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin ordnete im November 2012 den Einbau eines Rußpartikelfilters in die Abgasleitung der Diesel-Notstromanlage an und begründete dies mit den von Rußpartikeln ausgehenden Gesundheitsgefahren. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht ermittelt worden seien. Laufe das Dieselaggregat lediglich einmal die Woche für wenige Minuten, erscheine die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen realitätsfern. Auch habe die Behörde die erheblichen Einbaukosten nicht berücksichtigt.

Abgase von Dieselmotoren zweifelsfrei krebserregend

Das Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Von den in die Atmosphäre abgeleiteten Dieselabgasen und den darin enthaltenen Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltgesundheitsorganisation stufe die Abgase von Dieselmotoren inzwischen als zweifelsfrei krebserregend ein. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anlage beanstandungsfrei 1999 zu betreiben sei, da die einschlägigen Vorschriften der TA Luft als dynamische Regelungen konzipiert seien. Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden. Schließlich sei der Einbau eines Rußpartikelfilters der Klägerin nach dem von dem Bezirksamt ermittelten Kostenrahmen finanziell zumutbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Kommentare (7)

 
 
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Antefix schrieb am 24.07.2017

Schon aufgrund der Titelaussage "gelegentlich betriebenes Dieselaggregat" sind Zielrichtung und Zuordnung nachfolgender "Kommentare" redaktionell falsch. - Das Möbelhaus nutzt sein Notstromaggregat im Rahmen geschäftlicher Sicherheit zu steuerlich verrechenbaren Kosten. Dennoch regelmäßig die Großstadtluft verpesten und aus Geiz vor Gericht ziehen?? -- Gerichtlich nicht mit erfasst sein können nur gelegentlich genutzte, ewig haltbare Diesel-Stromerzeuger (zumeist mit 380 Volt-Leistung), zumal einwandfreie technische Nachrüstung kaum realisierbar wäre.

Eric financee schrieb am 24.07.2017

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