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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.12.2006
VG 10 A 454.06 -

Berliner U-Bahn-Linie 55 darf weiter gebaut werden

Lärmrechtliche Ausnahmezulassung ist zulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen gegen den Bau der so genannten ‚Kanzler-U-Bahn' Linie 55 "Unter den Linden" gerichteten Rechtsschutzantrag eines Anwohners abgelehnt.

Der in unmittelbarer Nähe des Pariser Platzes wohnende Antragsteller hatte sich gegen eine für dieses Bauvorhaben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erteilte lärmrechtliche Ausnahmezulassung vom Verbot ruhestörenden Lärms gewandt, wonach beim Bau des U-Bahn-Tunnels auch während der Nachtzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Der Antragsteller, der sich auf eine unzumutbare Lärmbelästigung berufen hatte, hatte ein Angebot, ihn für die Zeiten lärmintensiver Arbeiten in einer Junior-Suite eines 5-Sterne-Hotels am Gendarmenmarkt unterzubringen, als nicht angemessen abgelehnt. Für ihn sei allenfalls eine der - größeren - Corner-Suiten oder der Maisonette-Suiten angemessen. Nach unwidersprochener Angabe der mit den Bauarbeiten befassten Firma hatte eine Mitarbeiterin des Antragstellers zudem erklärt, der Antragsteller sei gegen Zahlung von 1.000.000,- € bereit, seine Rechtsschutzanträge beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Landgericht Berlin zurückzunehmen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die lärmrechtliche Ausnahmezulassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht rechtswidrig. Es sei aus bautechnischen Gründen in der Tunnelvortriebphase erforderlich, die Arbeiten jeweils in mehrtägigen Zyklen und dann Tag und Nacht ununterbrochen durchzuführen. Diese technischen Zusammenhänge habe der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Zudem sei nach einem Lärmgutachten der ermittelte Beurteilungspegel am Wohnhaus des Antragstellers vorwiegend durch den Straßenverkehrslärm geprägt, der Antragsteller durch diesen vorherrschenden Lärm gleichsam abgeschirmt. Ferner habe der Antragsteller den Angaben des Antragsgegners nicht widersprochen, wonach angesichts des erreichten Baufortschritts an dessen Hausgrundstück als Mittelungspegel nur noch 53 dB(A) zu erwarten seien. Gleichwohl verbleibenden Lärmbelästigungen habe der Antragsgegner durch die Zurverfügungstellung eines Ausweich-Übernachtungsquartiers Rechnung getragen. Die Ablehnung dieses Angebots verbunden mit der Forderung des Antragstellers, ihm eine größere Suite des 5-Sterne-Hotels zur Verfügung zu stellen sowie dessen Angebot, gegen Zahlung von 1.000.000,- € seine Rechtsschutzanträge zurückzuziehen, wiesen nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass es dem Antragsteller nicht in erster Linie um Lärmschutz gehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des VG Berlin vom 14.12.2006

Urteile zu den Schlagwörtern: Baustelle | Lärm | Krach | Lärmbelästigung | Geräuschbelästigung | Lärmschutz | Lärmisolierung

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