wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.09.2008
VG 1 A 330.07 -

Polizei darf Clubgelände nicht ohne richterliche Anordnung betreten

Die Polizei darf das Gelände einer Vereinigung grundsätzlich nicht ohne richterliche Anordnung betreten, selbst wenn diese eine dort stattfindende Veranstaltung im Internet ohne Beschränkungen des Teilnehmerkreises ankündigt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage eines Mitglieds eines Motorradclubs stattgegeben, der sich gegen einen Polizeieinsatz aus Anlass der Feier des sechsjährigen Clubbestehens gewandt hatte.

Der Club hatte die Veranstaltung am 8. September 2007 auf Internetseiten befreundeter Motorradclubs angekündigt, ohne allerdings Näheres zu Ort und Uhrzeit mitzuteilen. Im Hinblick auf zahlreiche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der Vereinigung des Klägers und einer rivalisierenden Motorradgruppe hatte die Polizei das Grundstück in Berlin-Pankow ohne richterliche Anordnung betreten, Identitätskontrollen und körperliche Durchsuchungen der anwesenden Personen vorgenommen und schließlich verschiedene Gegenstände (Macheten, Messer, Teleskopschlagstöcke und Pfeffersprays) sichergestellt. Der Einsatz dauerte von 13.00 bis 22.00 Uhr.

Die Polizei rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass es sich bei dem Gelände um ein der Öffentlichkeit zugängliches Grundstück gehandelt habe, bei dem der Richtervorbehalt nicht greife. Der Besuch der Veranstaltung sei nicht auf Clubmitglieder beschränkt gewesen; hierfür habe auch die Ausgabe von Getränkebons gesprochen.

Die 1. Kammer des Gerichts folgte dieser Argumentation nicht. Tatsächlich hätten nach dem Willen des Veranstalters nur Clubmitglieder und willkommene Personen Zutritt gehabt. Denn der Club habe Einlasskontrollen durchgeführt und ansonsten nicht öffentlich - etwa auf Plakaten - für die Feier geworben. Eine Gefahr im Verzug habe wegen der Vorhersehbarkeit des Einsatzes nicht bestanden, so dass das Betreten auch nicht ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung zulässig gewesen sei. Angesichts der Dauer der Aktion hätte auch noch während des Einsatzes ein Bereitschaftsrichter kontaktiert werden können, was offenbar nur in Verkennung der Rechtslage unterblieben sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des VG Berlin vom 25.09.2008

Aktuelle Urteile aus dem Polizeirecht | Ordnungsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Polizei | richterliche Anordnung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6746 Dokument-Nr. 6746

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6746

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung