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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.02.2022
- 6 L 17/22 -
Innenministerin durfte zu "Spaziergängen" twittern
Eine über den Nachrichtendienst Twitter verbreitete Äußerung der Bundesministerin des Innern zum Demonstrationsrecht war rechtlich zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Am 19. Januar 2022 veröffentlichte die Ministerin auf ihrem privaten Twitteraccount die Äußerung: "Ich wiederhole meinen #Appell: Man kann seine #Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln". Entsprechend hatte sie sich bereits auf einer Pressekonferenz des Ministeriums am selben Tag geäußert. Der Antragsteller sieht sich hierdurch u.a. in seinem Versammlungsgrundrecht beeinträchtigt. Er begehrte Eilrechtsschutz mit dem Ziel, die Ministerin zu verpflichten, diese Äußerung vorerst zu unterlassen.
VG weist Eilantrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurück
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Zwar sei der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Auch wenn die Äußerung über den privaten Twitter-Account der Ministerin getätigt worden sei, stehe sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes. Dem Antragsteller fehle es aber bereits an der
Äußerung enthält keine generelle Abwertung oder Missbilligung von Corona-Protesten
Vielmehr nehme sie Bezug auf die sogenannten "Spaziergänge", bei denen sich Protestierende unangemeldet gezielt an vielen Orten gleichzeitig versammelten. Diese Protestform plane der Antragsteller selbst gar nicht. Zudem handele es sich bei dem Tweet lediglich um einen unverbindlichen Appell, der keine generelle Abwertung oder Missbilligung von Protesten gegen Corona-Maßnahmen enthalte. Ungeachtet dessen sei die Äußerung inhaltlich von der Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt.
Äußerung mit Sachlichkeitsgebot vereinbar
Die Äußerung sei sowohl von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes abgedeckt als auch mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31541
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