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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.12.2022
14 K 139.19 V -

Döner-Imbiss ist kein Spezialitäten­restaurant

Arbeit im Döner-Imbiss kein Grund für Visumerteilung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitäten­restaurant anzusehen ist, für die ein Visum erteilt werden könnte.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und gelernter Koch. Er beantragte beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland, um hier als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten. Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten, und das Lokal habe einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung des Visums ab, weil Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätenrestaurants seien.

Döner-Imbiss kein Restaurant

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Auffassung des Generalkonsulats bestätigt und die Klage abgewiesen. Dabei könne offenbleiben, ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne. Denn es handele sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin bereits nicht um ein Restaurant. Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung nicht.

Betrieb - zumindest schwerpunktmäßig - nicht auf das Verweilen eingerichtet

Vielmehr würden vor einem typischen Dönerspieß an einem Imbiss-Verkaufstresen mit Frischwarenvitrine und Taschenabstellmöglichkeit Speisen auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft. Weder werde das Essen serviert bzw. würden die Gäste an den Tischen bedient noch sei der Betrieb - zumindest schwerpunktmäßig - auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32605 Dokument-Nr. 32605

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