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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 18.12.2006
Au 3 K 06.723 -

Beförderungspflicht für Schulverband bei besonders gefährlichem Schulweg

Für einen Schulverband besteht bei einem besonders gefährlichen Schulweg eine Beförderungspflicht. Das hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.

Der Schulverband hatte im Januar 2006 den Antrag der Mutter einer Hauptschülerin (5. Klasse) abgelehnt, mit dem die Mutter erreichen wollte, dass ihre Tochter am Wohnort - einem abgelegenen Hof - durch den Schulbus abgeholt wird. Nach Meinung der Mutter ist die Wegstrecke zu den beiden nächsten Zusteigemöglichkeiten zum Schulbus für ihre Tochter zu gefährlich.

Das Landratsamt Dillingen a.d. Donau hob den Ablehnungsbescheid des Schulverbandes mit Widerspruchsbescheid vom Mai 2006 auf den Widerspruch der Mutter hin auf. Hiergegen erhob der Schulverband im Juni 2006 Klage.

Bei einem Ortstermin im November 2006 hat sich das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten und einem Verkehrssicherheitsbeauftragten der Polizeidirektion Dillingen a.d. Donau über die örtlichen Verhältnisse informiert.

Im Urteil kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen Wegstrecken vom Wohnort der Schülerin zur nächsten Schulbushaltestelle als besonders gefährlich einzustufen sind. Grundsätzlich muss der Schulverband zwar nicht die Beförderung auf der sog. Reststrecke zwischen Wohnort und nächstgelegener Zusteigemöglichkeit zum Schulbus übernehmen (bei einer Wegstrecke unter 3 km ab Klassenstufe 5). Wenn der Schulweg allerdings besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist, gilt dies nicht.

Im vorliegenden Fall hat die 3. Kammer auf Grund verkehrsspezifischer Aspekte eine besondere Gefährlichkeit angenommen, weil die Hauptschülerin einen nicht unwesentlichen Teil des Schulwegs entlang von Kreisstraßen ohne Gehweg und Beleuchtung in einem ländlichen Bereich zurücklegen müsste, in dem gerade morgens zusätzlich zur Dunkelheit bzw. zum Dämmerlicht oftmals sehr dichter Nebel herrscht. Auch wäre es für die Schülerin erforderlich, die betreffenden Kreisstraßen zumindest einmal ohne Ampelanlage oder Schülerlotsenregelung zu überqueren. In einer Variante bestünde für das Mädchen auf Grund ihres Alters und Geschlechts zudem die gesteigerte Gefahr, auf einem abgelegenen Schotterweg Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg besteht für den Schulverband nunmehr grund-sätzlich auch auf der Wegstrecke zwischen dem Wohnort der betroffenen Schülerin und der nächsten Schulbushaltestelle eine Beförderungspflicht. Es steht aber im Organisationsermessen des Schulverbands, auf welche Art und Weise er seiner Beförderungspflicht nachkommen will (Wegstreckenentschädigung oder Abholung am Wohnort).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 19.12.2006

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