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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 22.09.2010
- 9 L 350/10 -
Nichtversetzung eines Schülers wegen mangelnder Beteiligung am Unterricht rechtmäßig
Oberstufenschüler müssen sich aus eigenem Antrieb in den Unterricht einbringen
Eine Nichtversetzung eines Oberstufenschülers in die Jahrgangsstufe 12 ist rechtmäßig, wenn der Schüler in vier Fächern Leistungen erbracht hatte, die mit "mangelhaft" bewertet worden sind. Dies entschied das Veraltungsgericht Aachen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall beruhten die mangelhaften Noten unter anderem darauf, dass die "Sonstige Mitarbeit" des Schülers von seinen Lehrern mit "kaum vorhanden" bis "gar nicht vorhanden" beurteilt worden war. Der
Schüler muss Mitwirkungspflicht eigenverantwortlich nachkommen
Dem ist das Verwaltungsgericht Aachen entgegen getreten und hat klargestellt, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Schüler nicht versetzt: Festlegen der Jahreszeugnisnoten unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen des 2. Schulhalbjahr zulässig
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 27.08.2010
[Aktenzeichen: 6 L 857/10.MZ]) - Zeugnisnoten dürfen vom rechnerischen Durchschnitt abweichen
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2010
[Aktenzeichen: 6 B 149/10])
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Dokument-Nr. 10476
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