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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2010
- 6 B 149/10 -
Zeugnisnoten dürfen vom rechnerischen Durchschnitt abweichen
Lernentwicklung mit negativer Tendenz darf in Notenbildung einfließen
Lehrer müssen nicht immer die Note vergeben, die sich rechnerisch aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Schülerleistungen ergibt. Sie dürfen gerade auch für Versetzungszeugnisse negativ berücksichtigen, wenn sich die Leistungen zuletzt deutlich verschlechtert haben und gravierende Lücken im fachbezogenen Grundwissen bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Verfahren wollte ein im Landkreis Helmstedt wohnender
Lehrer müssen Gesamtbewertung vornehmen, die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt
Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte den Eilantrag des Schülers ab. Für seine schriftlichen und mündlichen Leistungen im zweiten Schulhalbjahr und in dem für das Versetzungszeugnis ebenfalls zu berücksichtigenden ersten Halbjahr ergebe sich zwar eine Durchschnittsnote von 4,41. Die
Rechnerische vom Durchschnitt abweichende Note von Lehrerin ausreichend begründet
Danach sei die Französischnote rechtlich nicht zu beanstanden. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 10218
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