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alle Urteile, veröffentlicht am 31.03.2020

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2020
- 1 U 31/19 -

Kein generellerer Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

Typisches Risiko der Trainingsfahrt im Pulk nicht realisiert

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. Das typische Risiko der Pulkfahrt realisiere sich nicht, wenn es zum Unfall beim Überholvorgang im Rahmen einer ruhigeren Ausfahrt komme, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Landesdienst stehender Beamter nahm mit dem Beklagten und 15 weiteren Teilnehmern an einer Fahrradtour teil. Auf dem Streckenabschnitt weist der Weg ein Gefälle auf. Der Beamte fuhr hier neben einem anderen Teilnehmer. Der Beklagte versuchte, diese beiden Teilnehmer zu überholen. Als er dafür auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen musste, kam es zur Berührung des Fahrrades des Beklagten mit dem neben dem Beamten fahrenden Teilnehmer. Dieser kollidierte daraufhin mit dem Beamten. Alle Teilnehmer stürzten. Der Beamte wurde gegen einen Baum geschleudert und zog sich erhebliche Verletzungen... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Münster, Urteil vom 12.09.2019
- 6 C 1738/19 -

Nutzerwechselgebühr wegen Zwischenablesung nicht umlagefähig

Vorliegen nicht umlagefähiger Verwaltungskosten

Die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Denn solche Kosten stellen nicht umlagefähige Verwaltungskosten dar. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung die Kosten für die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung zahlen. Der Vermieter verwies insofern auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzerwechselgebühr zu zahlen habe. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2020
- L 8 SO 163/17 -

Sozialhilfe umfasst keine Kosten wöchentlicher erotischer Ganzkörpermassagen für schwerbehinderten Menschen

Keine Erhöhung des Regelsatzes oder Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen

Im Rahmen der Sozialhilfe müssen keine Leistungen für eine wöchentliche erotische Ganzkörpermassage erbracht werden. Es kommt weder eine Erhöhung des Regelsatzes noch eine Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen in Betracht. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein schwerbehinderter Mann über die Sozialhilfe Leistungen für eine zweimal wöchentliche erotische Ganzkörpermassage. Die Massagen sollten jeweils 200 EUR kosten. Die zuständige Behörde lehnte eine Kostenübernahme ab. Aus diesem Grund klagte der schwerbehinderte Mann. Er gab an, hypersexuell und aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage... Lesen Sie mehr



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