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alle Urteile, veröffentlicht am 22.05.2018

Oberlandesgericht Hamm, Hinweisverfügung vom 28.02.2018
- 11 U 108/17 -

Gefährlicher Busausstieg: OLG Hamm zur Haftung der Beteiligten beim einem Unfall zwischen Pkw und Fahrgast beim Aussteigen aus einem Bus

Fehlerhaftes Verhalten des Fahrgastes beim Aussteigen schließt auch Haftung des Busfahrers bei Unfall nicht aus

Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten - Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz - für den Unfall verantwortlich sein. Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Mit diesem fuhr sie im März 2011 auf der Bundesstraße 55 von Allagen nach Warstein. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf der B 55 halten. Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.04.2018
- 6 U 116/17 -

"TV-Flops": Konkurrent darf Fernsehpannen anderer Sender nicht kostenlos ausstrahlen

Ausschnitte können nicht als kostenfrei zulässige Zitate im Sinne des Urheberrechts angesehen werden

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender ("TV Flops") von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der vom NDR produzierten Sendereihe "Top Flops" wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen diverser Sender gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen (Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, etc.) geschehen waren. Darunter waren auch Sendungen der RTL-Gruppe. Diese verklagte daraufhin den produzierenden... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018
- 19 A 1453/16 -

Eltern haben bei nicht besonders gefährlichem Schulweg des Kindes keinen Anspruch auf Fahrt­kosten­erstattung

Weder konkrete Verkehrs- und Beleuchtungs­situation noch angebliche Fälle krimineller Übergriffe gegeben Anlass zur Annahme eines gefährlichen Schulwegs

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Schulweg ihres Kindes haben, wenn keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs erkennbar ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Wegberg wohnenden Eltern einer zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 sieben Jahre alten Tochter hatten von der Stadt die Kosten für die Fahrt ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet verlangt. Den Erstattungsantrag der Eltern lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass der Schulweg nicht besonders gefährlich sei.... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.12.2016
- 1 UF 38/16 -

Anspruch auf Auskunft über Trennungsvermögen setzt feststellbaren genauen Zeitpunkt der Trennung voraus

Auswahl des sicheren Trennungszeitpunkts unzulässig

Verlangt ein Ehegatte zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit, so muss der Zeitpunkt der Trennung sicher feststehen. Es ist unzulässig einen Zeitpunkt anzugeben, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt waren. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Scheidung im Jahr 2011 verlangte der Ehemann von seiner Ehefrau Zugewinnausgleich. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit. Da sich die Ehefrau weigerte dem Auskunftsverlangen nachzukommen, stellte der Ehemann beim Amtsgericht Hann. Münden einen Antrag gerichtet... Lesen Sie mehr

Landgericht Köln, Urteil vom 15.04.2016
- 10 S 139/15 -

Wiederholte nächtliche Ruhestörung sowie wiederholtes Verschmutzen einer nachbarlichen Terrasse rechtfertigen fristlose Kündigung

Nachhaltige Störung des Hausfriedens

Geht von einem Wohnungsmieter nach erfolgter Abmahnung wiederholt eine nächtliche Ruhestörung aus und verschmutzt er wiederholt die Terrasse eines Nachbarn, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Denn in einem solchen Verhalten liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bereits seit dem Jahr 2013 gingen von einer Wohnungsmieterin erhebliche Belästigungen aus. So kam es mehrfach zu nächtlichen Ruhestörungen in Form von Schlägen auf den Boden, Staubsaugen, Türenschlagen, Nutzen der Waschmaschine und lauter Musik. Zudem verschmutzte sie die Terrasse der unter ihrer Wohnung liegenden Wohnung durch Knochen, Tonscherben,... Lesen Sie mehr

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 11.04.2018
- 11 O 7/18 -

Versandhandel darf nach Zusendung nicht bestellter Ware nicht zur Zahlung oder Rücksendung auffordern

Aufforderung zur Bezahlung oder Rücksendung nicht bestellter gelieferter Waren stellt unlautere und unzumutbare Belästigung dar

Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass die BTN Versandhandel GmbH Verbrauchern keine Münzen und/oder Briefmarken zusenden und zur Rücksendung oder Bezahlung derselben auffordern darf, wenn die Verbraucher diese nicht bestellt haben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die BTN Versandhandel GmbH einem Verbraucher 2017 den "Gedenkfolder Martin Luther - 500 Jahre Reformation" mit zwei Münzen und einer Briefmarke zugesandt. Im beigefügten Schreiben hieß es: "Bei Nichtgefallen der Ware senden Sie diese bitte an uns zurück. Sofern Ihnen die Ware zusagt, überweisen Sie bitte den genannten Betrag (hier: 69,95 EUR) bis zum... Lesen Sie mehr




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