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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.06.2010
- C-569/08 -
reifen.eu: EuGH zum Widerruf spekulativer oder missbräuchlicher Registrierungen von "eu"-Domainnamen
Bei Erfüllung der vom Gericht aufgestellten Missbrauchskriterien kann Domainname entzogen werden
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Kriterien präzisiert, die für den Widerruf spekulativer oder missbräuchlicher Registrierungen von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ gelten. Bei der Beurteilung, ob ein Domänenname bösgläubig registriert wurde, sind alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen.
Am 7. Dezember 2005 wurde mit der Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ begonnen. Diese Registrierung, mit der die „European Registry for
Sachverhalt
Ein österreichisches Unternehmen, die
Schiedsgericht unterstellt bösgläubiges Handeln und entzieht fraglichen Domänennamen
Im Fall des Domänennamens „www.reifen.eu“ wurde von dem Inhaber der Benelux-Marke Reifen, eingetragen u. a. für Fensterreinigungsprodukte, das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik angerufen, das für Schiedsverfahren im Zusammenhang mit der Domäne „.eu“ zuständig ist. Das Schiedsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die
EuGH zur Beurteilung eines möglichen bösgläubigen Verhaltens
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass Bösgläubigkeit auch durch andere als die in der Gemeinschaftsregelung ausdrücklich aufgeführten Umstände nachgewiesen werden kann, da die darin niedergelegte Aufzählung solcher Umstände nicht abschließender Art ist. Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten vorliegt, alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere sowohl die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Eintragung der
EuGH nennt vier Kriterien die auf Bösgläubigkeit hindeuten
Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der
Was die Umstände betrifft, unter denen der fragliche Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, sind insbesondere zu berücksichtigen (1) die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen zum Zweck der Anwendung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Regeln für die Übertragung solcher Zeichen, (2) die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer
Vorgehen des Unternehmens zielte offenkundig auf Umgehung des Verfahrens der gestaffelten Registrierung ab
Schließlich betont der Gerichtshof, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2010
Quelle: ra-online, EuGH
Jahrgang: 2010, Seite: 615 CR 2010, 615 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 538 MMR 2010, 538
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Dokument-Nr. 9739
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