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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010
- Xa ZR 68/09 -
BGH: Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen
Flugticket-Bezahlung muss ohne gesondertes Entgelt möglich sein
Die Fluggesellschaft Ryanair Ltd. darf bei den Beförderungsbedingungen eine Barzahlung ausschließen. Eine zusätzliche Gebühr für die Kartenzahlung zu erheben, ist dagegen unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von
In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende
"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €"
Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.
Entscheidungen von Land- und Kammergericht
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Kläger) sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.
Ausschluss der Barzahlung nicht unangemessen
Die mit dem
Gebührenerhebung für Kartenzahlung stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar
Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Berlin, Urteil vom 05.11.2008
[Aktenzeichen: 4 O 290/08] - Keine Extrakosten bei Flugticketkauf per Kreditkarte im Internet
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: 23 U 243/08])
Jahrgang: 2010, Seite: 1353 BB 2010, 1353 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 185, Seite: 359 BGHZ 185, 359 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2010, Seite: 674 CR 2010, 674 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2010, Seite: 273 ITRB 2010, 273 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 1039 MDR 2010, 1039 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 677 MMR 2010, 677 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 2719 NJW 2010, 2719 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2010, Seite: 562 NZV 2010, 562 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2010, Seite: 225 RRa 2010, 225 | Zeitschrift für Transportrecht (TranspR)
Jahrgang: 2010, Seite: 451 TranspR 2010, 451 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2010, Seite: 1564 WM 2010, 1564 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2010, Seite: 1904 ZIP 2010, 1904
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Dokument-Nr. 9680
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