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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2010
- 4 K 1138/09.KO -
Eigentümer hat keinen Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück
Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit Personenschäden erforderlich
Der Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Ortseinfahrt liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist
Voraussetzungen für Anspruch auf Schutzplanke nicht gegeben
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur – wie hier – für einen einzelnen Anlieger bestehe.
Verantwortung für einem auf dem Grundstück befindlichen Gastank liegt beim Grundstücksbesitzer
Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2010
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 9636
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