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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.02.2010
- 1 K 338/08 -
Tierschutzrechtliche Nebenbestimmungen in Betriebserlaubnis für Rodeo-Veranstaltungen rechtmäßig
VG Trier untersagt jegliche mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Zurschaustellung von Pferden und Rindern
Verwaltungsgericht Freiburg hat mit entschieden, dass die tierschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis für einen Rodeobetrieb rechtmäßig sind und nur das Verbot, für die Bullen einen Flankengurt zu verwenden, rechtswidrig ist.
Im zugrunde liegenden Fall führte der Kläger im ganzen Bundesgebiet gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern durch. In der auf zwei Jahre befristeten
Schaustellung der Tiere darf nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein
Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Es hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder zu einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Bei den hier streitigen vier Disziplinen, dem Bullenreiten, dem Wildpferdreiten mit und ohne Sattel und dem Wild Horse Race, würden die Tiere in ihrem natürlichen oder antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt und als Instrumente einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Deshalb seien sie vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte selbst dann, wenn man mit dem Kläger annehme, die vier Disziplinen seien als Sportveranstaltungen einzustufen. Auch dann dürfe die Schaustellung der Tiere nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für sie verbunden sein.
Auflagen zum Verwendungsverbot von schmerzenverursachenden Ausrüstungsgegenständen, Geräten und Hilfsmitteln nicht zu beanstanden
Deshalb sei die
Verbot zur Verwendung eines Flankengurts rechtswidrig
Dagegen sei es rechtswidrig gewesen, die Verwendung des Flankengurts beim Bullenreiten und Wildpferdreiten mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutzfachlichen Bewertung, von der das Regierungspräsidium selbst ausgehe, sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung des Gurts für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sei. Dass dies nicht ausgeschlossen werden könne, rechtfertige die Untersagung nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2010
Quelle: ra-online, VG Freiburg
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Dokument-Nr. 9519
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