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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2009
- VIII ZR 205/08 -
BGH: Mieterhöhung für vertraglich festgelegte Wohnungsgröße trotz Flächenabweichung zulässig
Abweichungen von bis zu 10 % liegen innerhalb der Toleranzgrenze
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagte ist Mieterin einer
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur begehrten
Flächenabweichung darf nicht mehr als 10 % betragen
Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die
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BGB § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 1, 6
Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2007
[Aktenzeichen: 46 C 32/07] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.07.2008
[Aktenzeichen: 316 S 22/08]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 1038 GE 2009, 1038 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1033 MDR 2009, 1033 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2009, Seite: 282 MietRB 2009, 282 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 2739 NJW 2009, 2739 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 613 NZM 2009, 613 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 460 WuM 2009, 460
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Dokument-Nr. 8114
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