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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008
- I-9 U 22/08 -
Aufsichtsrat haftet persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat einem Aktienanleger, der wie mehr als 6.000 andere, Aktien der mittlerweile insolventen R. Holding AG erworben hatte, einen Schadenersatzanspruch gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens zugesprochen.
Die
Der Kläger hatte im August und Dezember 2000 über Telefonverkäufer für ca. 6.300 €
Landgericht: Aufsichtsratvorsitzender ist seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen und eine Schädigung der Anleger in Kauf genommen
Das Landgericht war davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte, weil er seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch). So habe er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen, als er keine Aufsichtsratvergütung mehr erhalten habe und ihm so die Illiquidität der
OLG: Aufsichtsratvorsitzender hatte den Verdacht, dass es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft handelte
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Aufsichtsratvorsitzende jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine betrügerische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des OLG Düsseldorf vom 01.08.2008
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Dokument-Nr. 6460
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