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Landgericht Köln, Urteil vom 17.08.2005
- 9 S 63/05 -
Heckspoiler beschädigt - Mitschuld bei Einfahrt in Waschanlage mit Dachgepäckträger
Bedienungsanleitung schreibt Demontage des Gepäckträgers vor
Wer mit Dachgepäckträger in eine Waschanlage fährt, riskiert, dass er bei einem Schaden einen Teil selbst tragen muss. Das Landgericht Köln sprach einer Autofahrerin eine Mithaftung zu.
Im Fall war eine Autofahrerin in eine Waschstraße gefahren, ohne zuvor den Dachgepäckträger zu entfernen, wie es die Bedienungsanleitung des Waschanlagenbetreibers vorschrieb. Beim Waschvorgang wurde der Heckspoiler ihres Autos beschädigt. Sie verlangte vom Betreiber der Waschanlage Schadensersatz in Höhe von 1.080,84 EUR.
Das Landgericht Köln wies ihre Schadensersatzklage teilweise ab. Das Gericht war der Ansicht, dass die Frau eine Mitschuld (§ 254 Abs. 1 BGB) trage. Zwar hätten Waschstraßenbetreiber alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an den in die Anlage einfahrenden Autos zu vermeiden. Entgegen der Bedienungsanleitung habe aber die Frau nicht den Gepäckträger abmontiert. Dies könne die "Steuerung der Waschanlage negativ beeinflusst" und zu der Fehlfunktion der Anlage geführt haben.
Durch das Nicht-Abmontieren des Gepäckträgers habe sie ein Beschädigungsrisiko gesetzt, das hier zu einer Schadenteilung führt. Das Gericht sah das Mitverschulden der Frau bei 50 %, so dass sie die Hälfte des Schadens selbst tragen musste.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4143
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